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19.08.2004 | Hostsuche Newsmeldung |
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| q.de - Name vor Kennzeichen? |
| Die maxem.de-Entscheidung des BGH wirkt sich nun auf die allgemeine Rechtsprechung zum Namensrecht aus: Das Landgericht Koeln hat im Streit zwischen einem Namenstraeger und einem Unternehmer um eine Domain dem Namenstraeger den Vorzug gegeben und sich dabei auf den BGH und dessen maxem.de-Entscheidung berufen.
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| Gutes bewirkt das Urteil (vom 27.07.2004, Az. 33 O 55/04) aus Koeln fuer das Domain-Recht aber nicht.
Die Klaegerin verlangte vom Beklagten, einem Grafiker, der unter der dem Namen des Klaegers identischen Domain q*.de sein Grafikstudio in Form einer GbR betreibt, die Freigabe der Domain. Sie stuetzt sich dabei auf ihr Namensrecht gemaess § 12 BGB. Der Beklagte haelt entgegen, seine Unternehmensbezeichnung werde ueber §§ 5, 15 MarkenG geschuetzt, beide seien damit gleichberechtigt und es gelte das Prioritaetsprinzip hinsichtlich der Domain-Registrierung.
Das LG Koeln hat der Klage statt gegeben. Es ist der Ansicht, das Namensrecht der Klaegerin werde aufgrund der Nutzung der Domain durch den Beklagten verletzt, denn damit begehe er eine Namensanmassung. "Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten fuehrt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfuer reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namenstraeger identifiziert wird." Nach Ansicht des Gerichts braucht es gar nicht erst zu einer Verwechslung mit dem Namenstraeger zu kommen.
Das LG Koeln zieht wohl gerade aus dem Umstand, dass der Beklagte unter dem Namen "q" vor Registrierung der Domain nicht in Erscheinung getreten sei, den Schluss, es stuenden ihm keine eigenen Rechte an dem Namen zu. Da die Registrierung selbst eine Namensanmassung darstelle, koenne er sich nicht auf den Schutz des Markenrechts berufen, denn diese erste Rechtsverletzung loese den Beseitigungsanspruch des § 12 BGB aus, der auch weiter fortbestehe.
Mit dieser Entscheidung hebelt das LG Koeln im Grunde die Moeglichkeit aus, man koenne mit Registrierung einer Domain, durch die unmittelbar eine Unternehmung gegruendet wird, ein gerade auf die Domain gestuetztes, markenrechtliches Schutzrecht generieren. Dies gilt allerdings nur, wenn es schon jemanden gibt, der einen entsprechenden Namen traegt. Bei wirklichen Neuschoepfungen wird es weiter keine Probleme geben.
Das Urteil finden Sie beispielsweise unter:
http://www.netlaw.de/urteile/lgk_32.htm
http://www.aufrecht.de/3390.html
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de |
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