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14.10.2004 | Hostsuche Newsmeldung |
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| LG Moenchengladbach - Domains sind pfaendbar! |
| Das Landgericht Moenchengladbach aeusserte sich in seinem Urteil vom 22.09.2004 (Az.: 5 T 445/04) zur Frage der Pfaendbarkeit von Domain-Namen.
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| Entgegen dem LG Muenchen geht man in Moenchengladbach von einer Pfaendbarkeit des schuldrechtlichen Anspruchs des Domain-Inhabers gegenueber dem Registrar aus. Unpfaendbar werden Domains, wenn sie fuer die Erwerbstaetigkeit des Inhabers erforderlich sind.
Die Pfaendung erfolgte aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002, aus dem die Glaeubigerin am 14.11.2003 einen Pfaendungsbeschluss erwirkte, aufgrund dessen sie gleich in mehrere Domain-Registrierungsvertraege des Schuldners vollstrecken durfte. Die gepfaendeten Domains, von denen keine den Inhabernamen widerspiegelt, sollten nun auf einer Domain-Boerse versteigert werden. Hiergegen wandte sich der Inhaber der Domains. Dabei hatte er jedoch keinen Erfolg.
Das LG Moenchengladbach hatte sich zwar eigentlich nur mit der Frage, ob die Domains versteigert werden duerfen, zu beschaeftigen. Es aeusserte sich aber auch zur Frage der Pfaendung, da der Domain-Inhaber auch dazu gehoert werden musste. Nach Ansicht des Gerichts sind die Ansprueche des Domain-Inhabers gegenueber der DENIC e.G. pfaendbar, weil ein "anderes Vermoegensrecht" im Sinne von § 857 ZPO und als solches uebertragbar. Die DENIC-Domainbedingungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1) stellen das klar.
Das LG Muenchen I (Urteil vom 12.02.2001, Az.: 20 T 19368/00) hatte - unter anderen Voraussetzungen - die Meinung vertreten, eine Pfaendung von Domain-Namen sei nicht moeglich, wobei es sich dabei um Domains handelte, denen Namens- und Kennzeichenfunktionen zugeordnet wurden.
Da der Pfaendungbeschluss zu Recht ergangen war, sei auch die Verwertungsanordnung des AG Hagen rechtens. "Die Versteigerung ueber ein Internet-Auktionshaus", so das Landgericht Moenchengladbach, "hat sich im Grundsatz als eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsmoeglichkeit herausgebildet". Der Einwand des Domain-Inhabers, er brauche die Domains fuer Bewerbungszwecke, verfing nicht. Denn die Domains seien nicht fuer die Fortsetzung der Erwerbstaetigkeit des Schuldners (Domain-Inhabers) erforderlich. Der Domain-Inhaber koenne sich mit geringen Aufwand eine neue Domain registrieren.
Das Urteil finden Sie unter:
http://www.netlaw.de/urteile/lgmg_02.htm
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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