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18.11.2004 | Hostsuche Newsmeldung |
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| In der Zwickmuehle - Domains und Werbung |
| Nach der Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03) ueber die Haftung des Anbieters von Domain-Parking fragt sich, ob Werbung auf der eigenen Internetseite, seies via Banner, AdSense oder eben Domain-Parking, nicht doch zu risikoreich ist, als dass man sie tatsaechlich schaltet.
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| Zunaechst muss in diesem Zusammenhang unterstrichen werden, dass die Entscheidung fuer und gegen den Betreiber eines Domain-Parking Services erging. Domain-Inhaber sind von der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen. Doch manch ein Domain-Inhaber fragt sich, ob sich Werbung auf der eigenen Website ueberhaupt rentiert, wenn man gegebenenfalls eine Abmahnung gewaertigen muss, weil von bestimmter Werbung ein Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgeht.
In den vergangenen Monaten war zu beobachten, dass auch renommierte Informationsanbieter wie heise.de, aber auch Weblogs wie der Schockwellenreiter AdSense-Anzeigen ueber Google oder andere Anbieter auf ihren Seiten haben. Die Tendenz geht dahin, solche Anzeigen zu schalten, versprechen die doch kleine pekuniaere Streicheleinheiten fuer die erbrachte Leistung.
Doch die Gefahr einer Abmahnung besteht. Sie duerfte allerdings recht gering sein, bei AdSense und Banner genauso wie beim Domain-Parking. Man sollte sich jedoch als Domain-Inhaber die Vertragsbedingungen der Anbieter anschauen. In der Regel versprechen die Werbepartner die Ueberpruefung der zu schaltenden Werbung durch automatisierte Prozesse und durch Mitarbeiter. Ob eine kompetente rechtliche Pruefung stattfindet, ist nicht immer ersichtlich. Im Rahmen des genannten Rechtsstreits wurde mit ihr geworben. Tim Schumacher, Geschaeftsfuehrer der Sedo GmbH, meint dazu: "In der Tat achtet die Sedo-Rechtsabteilung sehr genau darauf, dass unsere Links gesetzeskonform sind." Er verweist weiter darauf, es koenne keinem Webseiten-Betreiber zugemutet werden, vorab jeden Link auf seine Gesetzeskonformitaet zu pruefen; womit er gewiss nicht Unrecht hat. Das aendert freilich nichts an der Rechtsprechung, die dem Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch zuspricht. So geschehen im Rechtsstreit vor dem OLG Hamburg, den die Parteien danach mit einem Vergleich endgueltig beilegten. Der BGH in Karlsruhe bestaetigte das Bestehen des Unterlassungsanspruchs bereits im Urteil vom 11.03.2004 (I ZR 304/01), dessen Entscheidungsgruende erst kuerzlich veroeffentlicht wurden.
Der Domain-Inhaber steht damit vor einem Dilemma: von den Anbietern wird er mit Werbung ausgestattet, auf die er nur geringen Einfluss hat und deren Wirkung er rechtlich nicht beurteilen kann. Kuemmert er sich selbst um Werbung, entsteht ihm neben dem Problem der Ueberpruefung der Rechtsgemaessheit auch noch zusaetzlich das der korrekten Praesentation. Werbung muss als solche erkennbar sein. Da ist es einfacher und sicherer, sich eines Werbeanbieters zu bedienen. Da ist es einfacher und sicherer, sich eines Werbeanbieters wie Sedo zu bedienen.
Die Entscheidung des OLG Hamburg findet man unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040247.htm
Die Entscheidung des BGH findet man unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040265.htm
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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