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18.11.2004 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Abmahnung - Besprechungsgebuehr ist zu erstatten |
| Das Landgericht Duesseldorf (Urteil vom 11.08.2004, Az.: 2a O 35/04) hat im Rechtsstreit ueber die Rechtsanwaltkostenerstattung wegen einer Abmahnung die Pflicht zur Zahlung der Besprechungsgebuehr bestaetigt, und die Hoehe der Gebuehren etwas nach unten korrigiert.
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| Die Klaegerin machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltsgebuehren, die aufgrund einer Abmahnung entstanden waren, geltend. Die Beklagte nutzte das als Wort-/Bildmarke eingetragene Logo der Klaegerin auf ihrer Internetseite. Beide vermarkten Ferienunterkuenfte in der Toskana. Die Klaegerin mahnte daraufhin durch ihre Rechtsanwaelte die Beklagte ab. In der Abmahnung wiesen die Rechtsanwaelte darauf hin, dass ein Telefonat mit ihnen gegebenenfalls weitere Gebuehren ausloesen koennte. Die Beklagte besprach die Angelegenheit telefonisch mit den Rechtsanwaelten, die die dadurch entstandene Besprechungsgebuehr mit in Rechnung stellten. Die Beklagte bezahlte jedoch diese zusaetzlich entstandene Gebuehr nicht, weil es sich bei dem Telefonat lediglich um eine Sachstandsanfrage gehandelt habe und keine Besprechung der Angelegenheit.
Das Landgericht Duesseldorf bestaetigte in seiner Entscheidung die Ansprueche der Klaegerin dem Grunde nach. Es ist der Ansicht, die so genannte Besprechungsgebuehr (§ 118 Abs. 1, Nr. 2 BRAGO, die sich so im neuen RVG nicht mehr findet) sei bei dem Telefonat angefallen, da darin das weitere Vorgehen in der Sache besprochen wurde. Allerdings sei die Rechtslage so einfach gelagert, dass die geltend gemachte Geschaeftsgebuehr und die Besprechungsgebuehr niedriger anzusetzen seien, wohingegen der Gegenstandswert von EUR 50.000,- berechtigt sei.
Die Entscheidung ist, obwohl die BRAGO mittlerweile durch das RVG (Rechtsanwaltsverguetungsgesetz) ersetzt wurde, welches den Tatbestand der Besprechungsgebuehr nicht mehr aufweist, nicht irrelevant. Im Grunde fand eine Verlagerung des Tatbestandes "Besprechungsgebuehr" in den der "Geschaeftsgebuehr" statt. Der Mehraufwand fuer den Rechtsanwalt aufgrund einer Besprechung mit dem Gegner wird im Gebuehrenrahmen reguliert, der von der vollen Gebuehr 10/10 nach BRAGO deutlich auf 2,5 (also 25/10) nach RVG erweitert wurde - allerdings mit einer Kappungsgrenze bei 1,3, die nur bei umfangreichen oder schwierigen Faellen ueberschritten werden darf. Zudem wurden die Wertgebuehren geaendert, so dass hier eigentlich ein Vergleich zwischen Aepfeln und Birnen stattfindet.
In § 14 RVG heisst es: "Bei Rahmengebuehren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebuehr im Einzelfall unter Beruecksichtigung aller Umstaende, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Taetigkeit (...)". Ein Telefonat mit dem Gegner erhoeht zweifelsohne den Umfang der Taetigkeit des Rechtsanwalts. Verdient der Rechtsanwalt jetzt mit dem RVG mehr bei einer Abmahnung als zuvor? In der Regel wohl leider nicht - wegen der Kappungsgrenze.
Die Entscheidung findet man unter:
http://www.netlaw.de/urteile/lgd_54.htm
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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