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25.11.2004 | Hostsuche Newsmeldung |
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| gatwick.com - Flughafen scheitert vor WIPO |
| Im Rechtsstreit vor der WIPO ueber die Domain gatwick.com (Case No. D2004-0555), bei der der Betreiber des Flughafens Gatwick in Grossbritannien gegen den Inhaber der Domain gatwick.com ein UDRP-Verfahren angestrengt hatte, ist entschieden.
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| Die Domain bleibt beim urspruenglichen Inhaber.
Bereits im Domain-Newsletter #229 hatten wir ausfuehrlich ueber die seitens der Antragstellerin, der BAA plc. ausgeworfenen Fallstricke fuer den Antragsgegner, Bob Larkin, berichtet. Aufgrund der Schwierigkeiten, die richtigen Richter zu finden und die verschiedenen Schriftsaetze der Parteien zuzustellen, ist der Prozess einer der langwierigsten in der Geschichte seit Bestehen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) geworden. Der Antrag auf Uebertragung der Domain ging am 27.07. 2004 bei der WIPO ein, die Entscheidung erging am 11.11.2004, das Verfahren erstreckte sich also ueber 107 Tage.
Die drei Schiedsichter der WIPO waren sich sicherlich bewusst, dass die Augen der Oeffentlichkeit sie beobachten, weshalb die Entscheidungsgruende sehr umfangreich und detailliert ausfielen. Das WIPO-Panel untersuchte insbesondere die Frage, ob der Antragstellerin ein Gewohnheitsrecht am Begriff "Gatwick" zusteht. Darauf spitzte sich die Entscheidung zu, nachdem klar war, dass der Domain-Name gatwick.com mit den eingetragenen Marken "BAA GATWICK" und "BAA LONDON GATWICK" nicht verwechselbar ist, weil es sich bei den eingetragenen Marken um Bildmarken handelt, die neben dem Wortelementen auch ein aufsteigendes Flugzeug abbilden.
Hinsichtlich des Begriffs "Gatwick" fragte sich das Panel, ob ueberhaupt Kennzeichenqualitaet bezogen auf die Antragstellerin besteht und bejahte das. Im Hinblick darauf war alsdann zu pruefen, ob der Antragsgegner die Domain in gutem Glauben (bona fide) betrieb. Hier kam das Panel nicht umhin festzustellen, dass alles in bester Ordnung sei. Larkin betreibt unter der Domains einen Service fuer mit Gatwick assoziierte Unternehmen, der sich nicht nur auf Unternehmen, die im Flughafen ansaessig sind, beschraenkt. Eine Verwechslung mit dem Flughafenbetreiber schloss das Panel aus. Die Frage der Boesglaeubigkeit seitens des Domain-Inhabers stellte sich nicht mehr.
Die vollstaendige Entscheidung findet man unter:
http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2004/d2004-0555.html
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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