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02.12.2004 | Hostsuche Newsmeldung |
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| OLG Hamburg - Markenverletzung durch Meta-Tag |
| Das OLG Hamburg (Urteil vom 06.05.2004, Az. 3 U 34/02) sieht in der Nutzung einer als Marke geschuetzten Fantasiebezeichnung als Meta-Tag oder Weiss-auf-Weiss Eintrag fuer eine Internetseite durch einen Nichtberechtigten eine Markenrechtsverletzung.
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| Die Entscheidung steht nicht alleine; es gibt aber auch eine andere Meinung des OLG Duesseldorf (Beschluss vom 17.02.2004, Az. I 20 U 104/03).
Die Klaegerin ist Hersteller der Holzschutzlasur AIDOL, ein seit 1976 als Marke geschuetzter Begriff. Die Beklagte, die die Holzschutzlasur nur noch sporadisch vertreibt (ein Angebot dafuer findet sich auf ihrer Internetseite nicht), nutzte den Begriff als Meta-Tag und/oder Weiss-auf-Weiss Text. Auf eine Abmahnung der Klaegerin ging sie zwar ein, liess aber keine Taten folgen. Da sie weiterhin den Markenbegriff nutzte, erwirkte die Klaegerin eine einstweilige Verfuegung gegen die Beklagte.
Gegen die Entscheidung legte die Beklagte Rechtsmittel ein, bis der Rechtsstreit zum OLG Hamburg kam. Der OLG Hamburg bestaetigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das OLG Hamburg war sich bewusst, dass das OLG Duesseldorf in einem vergleichbaren Fall kurz zuvor anderer Ansicht war und in der Nutzung von Markennamen als Meta-Tag keine Rechtsverletzung sieht. In Hamburg differenziert man die Rechtslage: Fuer das Gericht kommt es darauf an, wie der Verbraucher die Sache wahrnimmt. Es unterscheidet dabei, ob die geschuetzte Kennzeichnung einen beschreibenden Inhalt hat oder es sich um einen Fantasiebegriff handelt. Im vorliegenden Falle handelte es sich um einen Fantasiebegriff, den der Internetnutzer bei Suchmaschinen eingibt, um genau das Produkt zu finden, und nicht, um eine allgemeine Suche nach Holzlasuren vorzunehmen.
Im Hinblick darauf ist, so das OLG Hamburg, die Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform "weiss auf weiss-Schrift" eine markenmaessige Benutzung. Dabei sei es unerheblich, dass der Nutzer der Internetseiten, auf denen sich ein solcher Hinweis befindet, diesen nicht "lesen" kann. Er ist gleichwohl vorhanden und insoweit auch benutzt. Denn diese Form der unsichtbaren, aber fuer die Suchmaschinen lesbaren Markierung dient gerade dazu, ueber die "Trefferliste" auf die entsprechenden Internetseiten zu gelangen."
Die Entscheidung aus Hamburg ist rechtskraeftig. Inwieweit sie von Bedeutung sein wird, ist noch nicht klar. Derzeit sollte man darauf achten, Markennamen und Namen nicht als Meta-Tag oder anderweitig zu verwenden, beziehungsweise nur nach Absprache mit dem Rechteinhaber. Ob die Rechtsprechung noch von Belang ist, wenn Google sein Ranking nur noch nach der Anzahl von Links, die auf eine Seite verweisen, vornimmt, wird sich zeigen.
Die vollstaendige Entscheidung des OLG Hamburg findet sich unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040274.htm
Die Entscheidung aus Duesseldorf findet sich hier:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Duesseldorf20U104-03.html
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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