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17.03.2005Hostsuche Newsmeldung
 
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sartorius.at - LG D'dorf bestaetigt LG Hamburg

Erst vor wenigen Wochen drang die Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 10.12.2004, Az.: 324 O 375/04, Domain-Newsletter #240) ueber die Domain sartorius.at an die interessierte Oeffentlichkeit, schon liegt eine zweite Entscheidung, diesmal des LG Duesseldorf (Urteil vom16.02.2005, Az.: 2 a O 113/05) vor.

Das LG Duesseldorf ging den gleichen Weg wie das Hamburger Gericht.

Waehrend in dem vor dem LG Hamburg anhaengigen Rechtsstreit die Sartorius Gesellschaft mbH Oesterreich klagte, war es vor dem LG Duesseldorf Herr Sartorius, Inhaber der Domain sartorius.at. Er verklagte die Sartorius AG und die Sartorius GmbH im Wege einer negativen Feststellungsklage, dernach die Beklagten gegenueber dem Klaeger keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und/oder Uebertragung der Domain sartorius.at haben. Die Klage nahm der Klaeger im Laufe des Verfahrens gegenueber der Sartorius AG zurueck. Nachdem im Verfahren vor dem LG Hamburg das Urteil ergangen war, erklaerte der Klaeger den Rechtsstreit in der Hauptsache fuer erledigt.

Das LG Duesseldorf gab dem Antrag des Klaegers statt und bestaetigte die Ansicht des LG Hamburg. Der Beklagten stand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Uebertragung der Domain zu. Ansprueche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergaben sich schon nicht, weil der Klaeger die Domain privat nutzt. Ein Anspruch aus dem Namensrecht ergab sich aber genauso wenig, da dem Klaeger ein entsprechendes Namensrecht zusteht. Es liegt ein Fall der Gleichnamigkeit vor. Das in Oesterreich ansaessige Unternehmen kann von der in Deutschland ansaessigen natuerlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Loeschung einer ".at-Domain" verlangen. Es gilt der Prioritaetsgrundsatz: first comes - first served. Der Verkehr erwartet nicht zwingend, dass sich hinter einer .at-Domain ein oesterreichisches Angebot befindet. Oft weiss der Internetnutzer gar nicht, dass .at die Laenderkennung fuer Oesterreich ist.

Damit hat das LG Duesseldorf nicht nur die Ansicht des LG Hamburg bestaetigt, sondern haelt auch an den vom BGH formulierten Grundsaetzen zur Namensgleichheit fest. Inwieweit diese im Falle von ueberragender Bekanntheit wirklich haltbar sind, steht auf einem anderen Blatt; hier war keine der Parteien ueberragend bekannt. Der Griff zum Prioritaetsgrundsatz ist richtig. Dem Umstand, dass der Domain-Endung grundsaetzlich keine Unterscheidungskraft zukommt und sie deshalb nicht beachtet wird, ist fuer diesen Streit um eine .at-Domain, deren Inhaber in Deutschland sitzt und um die in Deutschland gestritten wurde, waehrend die gegnerische Partei ihren Sitz im Land der Domain-Endung hat, bestens Rechnung getragen worden. Man fragt sich dann allerdings wieder einmal, wie die Gerichte mit dem Konflikt zur .ag-Rechtsprechung umgehen, bei der es - aus deren Sicht - gerade auf die Domain-Endung ankommt.

Das Urteil des LG Duesseldorf finden Sie unter:
http://www.aufrecht.de/3865.html

Das Urteil des LG Hamburg finden Sie unter:
http://www.aufrecht.de/3696.html
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/top-level-domain.pdf

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de/

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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