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17.03.2005 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Meta-Tags - KG Berlin verbietet Marken-Meta-Tag |
| Die Frage nach der Einbindung von Meta-Tags, die fremde Marken bezeichnen, beschaeftigt die Gerichte, seit es Meta-Tags gibt.
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| Nun hat das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 07.02.2005, Az.: 5 W 32/05) seinen Teil dazu beigetragen und stellt sich, so hoert man, gegen die Ansicht des OLG Duesseldorf, das in der Regel gegen den markenrelevanten Einsatz von Meta-Tags nichts einzuwenden hat.
Im Rahmen eines eBay-Angebotes hatte der Anbieter den Markenbegriff "PeniMaster" als Meta-Tag verwendet, jedoch nur sein eigenes Produkt angeboten. Die Inhaberin der Marke sah darin unter anderem einen Verstoss gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Ansicht teilte das KG Berlin und bestaetigte im Hinblick darauf die Entscheidung des LG Berlin (Az.: 16 O 19/05). Dem eBay-Anbieter versagte das Gericht den Markenbegriff in bestimmter Weise zu verwenden.
Konkret liegt nach Ansicht der Gerichte ein Verstoss gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor, und steht der antragstellenden Inhaberin der Marke ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Nach den genannten Vorschriften handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Wertschaetzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintraechtigt. Ob eine Unlauterkeit vorliegt, ist in einer Interessenabwaegung zu pruefen. Im Zusammenhang mit vergleichender Werbung kommt es dabei darauf an, ob ein wirklicher Vergleich (im Sinne einer Aufklaerung) stattfindet oder ob - wie hier - der Werbende ueber einen "eye-catcher" die Aufmerksamkeit des Verbrauchers erlangen will. Der eBay-Anbieter hatte in diesem Fall "die Marke der Antragstellerin ausschliesslich als Vorspann fuer die eigene Produktwerbung eingesetzt", indem er sie als Meta-Tag einsetze, um ueber die Suchfunktion Interessenten anzulocken und nicht, um sie zu informieren oder aufzuklaeren.
Ob hier wirklich anders entschieden wurde als das OLG Duesseldorf entschieden haette, laesst sich zur Zeit kaum sagen. In dem Streit um die Nutzung des Meta-Tags "Impuls" (OLG Duesseldorf, Urteil vom 15.07.2003, Az.: I-20 U 21/03) war die Konstellation anders; zum Beispiel erging das Urteil auf Grundlage einer aelteren Fassung des UWG, und es handelte sich um ein allgemein gebraeuchliches Wort, welches als Meta-Tag genutzt wurde. Das OLG Duesseldorf geht im Kern davon aus, dass der Weg ueber eine Suchmaschine nicht zu einem Irrtum fuehrt. Es koenne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Nutzer der Suchmaschine, der "impuls" als Suchbegriff eingibt, sich bei Aufsuchen der gefundenen Seite auf der des Inhabers des entsprechenden Unternehmenskennzeichen waehnt. Aehnlich sieht es bei dem Urteil des OLG Duesseldorf vom 17.02.2004 (Az.: I-20 U 104/03) aus. Hier formulierte das Gericht die Ansicht, wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit koenne allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu fuehrt, dass sich der Wettbewerber bei den gaengigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber vordraengt. Das Gericht hat deutlich erklaert, dass es die Ansicht der Vorinstanz, die die Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des "unlauteren Abfangens von Kunden" untersagte, fuer diesen Fall nicht teile, aber es bestimmte Fallgruppen geben moechte, wo unlauteres Verhalten bei der Verwendung von Meta-Tags vorliegt.
Die Entscheidung des KG Berlin finden Sie unter:
http://www.ra-npt.de/penimaster.htm
Die Entscheidungen des OLG Duesseldorf finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040190.htm
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Duesseldorf20U104-03.html
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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