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19.05.2005 | Hostsuche Newsmeldung |
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| fatum.de - Nachname sticht Prioritaet |
| Fuer das LG Muenchen (Urteil vom 11.04.2005, Az.: 27 O 16317/04) stellte sich die Frage, ob ein Namenstraeger Anspruch auf die gleich lautende Gattungsdomain hat.
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| Die Frage haben bereits andere Gerichte beantwortet, wobei sie je nach Lage des Einzelfalles jeweils zu anderen Ergebnissen kamen.
Der Klaeger im Verfahren vor dem LG Muenchen traegt den Familiennamen Fatum und sieht durch die Nutzung der Webadresse fatum.de sein Namensrecht verletzt. Der Inhaber der Domain ist Betreiber einer Rechtsanwaltskanzlei, wusste aber mit der Domain so recht nichts anzufangen, weshalb er sie bei einer Domain-Boerse zum Verkauf anbot.
Das LG Muenchen gab dem Klaeger Recht. Kernfrage war, ob das lateinische Wort "fatum" (Schicksal) als Gattungsbegriff freihaltebeduerftig ist oder ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um beim Klaeger eine schutzwuerdige Namensfunktion begruenden zu koennen. An dieser Stelle kam dem Klaeger der Umstand zur Hilfe, dass das Fremdwort zwar ein Gattungsbegriff ist, es jedoch im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch diese Qualitaet nicht aufweist. Das Gericht fuehrt hierzu aus: "Die Gleichsetzung des Wortes "fatum" mit Schicksal duerfte insbesondere Personenkreisen entsprechen, die ueber Lateinkenntnisse verfuegen, was jedenfalls nicht fuer die Mehrheit der Bevoelkerung zutrifft."
Internetnutzer koennten durchaus erwarten, unter der Domain den Klaeger zu finden. Unter der Domain Informationen ueber das Schicksal zu finden, wuerden die wenigsten erwarten. Das LG Muenchen ist bei seiner Begruendung recht vorsichtig; es haelt es in diesem Falle fuer vertretbar, den Prioritaetsgrundsatz vor den Interessen des Klaegers zurueckstehen zu lassen. Mit in die Waagschale fiel dabei der Umstand, dass der Beklagte die Domain zeitweise zum Verkauf angeboten hatte, und das fuer die Domain geplante Projekt nicht zum Laufen brachte.
Vergleichbare Entscheidungen wie winzer.de (LG Deggendorf, Urteil vom 14.12.2000, Az. 1 O 480/00), bei dem das Gericht dem Inhaber der Domain, der dort ueber den Beruf des Winzers informierte, der Gemeinde "Markt Winzer" den Vorzug gab, und netz.de (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.3.2002, Az. 2 U 184/01 ), bei der der Traeger des buergerlichen Namens "Netz" ebenfalls das Nachsehen hatte, weil ein Internet-Provider die Domain nutzt und aus Sicht des OLG Stuttgart so ein Gebrauch nicht als Name, sondern als Sachbegriff und keine Namensrechtsverletzung vorliege, gingen bisher einen anderen Weg. Aber wie das LG Muenchen mitteilt, es ist eine vertretbare Entscheidung.
Sie finden die verschiedenen Entscheidungen unter:
fatum.de:
http://www.14h.de/3617
netz.de:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020186.htm
Mehr zur Kollision von Namen und Gattungsbegriffen unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=125
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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