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24.06.2005Hostsuche Newsmeldung
 
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weltonline.de - Kehrtwende vor dem BGH

In einem seit 1999 anhaengenden Verfahren um die Internet-Domain weltonline.de ist nun die Entscheidung des BGH vom 02.12.2004 (Az.: I ZR 207/01) veroeffentlicht.

Die dem vorausgegangenen Entscheidungen des Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt/M hob der BGH auf. Die Inhaberin der Domain darf sie behalten.

Geklagt hat die Axel Springer AG, die seit Jahrzehnten die Tageszeitung "Die Welt" herausgibt, deren Titel seit 1973 auch als Marke geschuetzt ist. Auf ihrer Domain welt.de praesentiert sie die elektronische Ausgabe der Zeitung unter dem Titel "DIE WELT online". Die Beklagte liess sich im Jahr 1999 die Domain weltonline.de registrieren. Hiergegen wehrte sich die Klaegerin, zunaechst - zumindest zeitweise - erfolgreich im einstweiligen Verfuegungsverfahren und im spaeteren Hauptverfahren.

Die Vorinstanzen waren vor dem LG und dem OLG Frankfurt/M anhaengig. Die Gerichte bestaetigten die Auffassung der Klaegerin und verboten der Beklagten die Nutzung der Domain. Das OLG Frankfurt/M sah in dem Verhalten der Beklagten eine gegen die guten Sitten verstossende vorsaetzliche Schaedigung der Klaegerin (§§ 826, 226 BGB) und sprach der Klaegerin daher einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Das Gericht begruendete seine Entscheidung damit, dass durch die Nutzung des Begriffs "DIE WELT online" im Internet ein kennzeichenrechtlich geschuetztes Titelschlagwort entstanden sei. Dies werde hier durch die Beklagte, trotzdem es sich bei "DIE WELT online" um beschreibende Begriffe handele, verletzt, weil die Beklagte an der Domain kein eigenes Nutzungsinteresse habe, sondern damit spekuliere und so den Zeicheninhaber behindere. Die Beklagte ging in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH vermochte keine sittenwidrige Schaedigung im Sinne von § 826 BGB im Verhalten der Beklagten zu erkennen. Das Kennzeichenrecht der Klaegerin werde durch die konkrete Nutzung der Domain nicht geschaedigt. Bei weltonline.de handelt es sich um einen zusammengesetzten beschreibenden Begriff, der allgemein verstanden, aber nicht zwingend auf "Die Welt" bezogen werde. Die Registrierung generischer Begriffe als Domain-Namen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Das Prinzip der Prioritaet gilt in der Regel auch, wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen. Der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts kann gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domain-Name nicht mit Erfolg vorgehen, selbst wenn der Inhaber der Domain ueber kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfuegt und die Domain lediglich als Sachhinweis nutzt.

Darueber hinaus sei kein vorsaetzlich herbeigefuehrter oder drohender Schaden zu erkennen: die Klaegerin ist selbst Inhaberin der Domain welt.de. Sie haette auch die Domain weltonline.de fuer sich registrieren lassen koennen. Das hat sie aber nicht getan. Unter diesem Gesichtspunkt koenne von der Bereitschaft der Beklagten, die Domain der Klaegerin gegen Entgelt zur Verfuegung zu stellen, nicht auf eine Schaedigungsabsicht geschlossen werden.

Aus anderen Normen ergebe sich ebenfalls kein Anspruch der Klaegerin. Weder liege eine Verletzung des Titels "DIE WELT online" vor (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG) noch des Titels "Die Welt" (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 § 15 Abs. 3 MarkenG), denn mit der lediglichen Registrierung der Domain liege keine Nutzung im geschaeftlichen Verkehr vor und selbst bei einer drohenden geschaeftlichen Nutzung sei nicht dargetan, dass der Titel "Die Welt" geschaedigt werde. Auch eine Namensrechtverletzung (§ 12 BGB) liege nicht vor, da der Internetauftritt der Klaegerin, die selbst die Domain welt.de nutzt, durch die Domain weltonline.de nicht nennenswert behindert werde.

Die Entscheidung des BGH finden Sie im .pdf-Format unter:
http://www.14h.de/4166

Die Entscheidung des OLG Frankfurt findet man unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020161.htm

Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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