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30.06.2005 | Hostsuche Newsmeldung |
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| hufeland.de - BGH sieht Gleichgewicht ungestoert |
| In dem Urteil (I ZR 288/02) des Bundesgerichtshof ueber die Domain hufeland.de, die am 23. Juni 2005 erging, deren Entscheidungsgruende jedoch noch nicht vorliegen, befasste er sich unter anderem mit der Frage der regionalen Ausdehnung des Taetigkeitsbereichs einer Partei des Rechtsstreits.
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| Aus der Pressemitteilung des BGH ergeben sich leider noch keine differenzierten Angaben zur Grenze der Ausweitung des Taetigkeitsbereichs eines regional agierenden Domain-Inhabers.
Zwei Kliniken, die beide seit geraumer Zeit unter dem Namen "Hufeland" (nach C. W. Hufeland, 1762-1836, ehemaliger preussischer Leibarzt, gilt als Begruender des Naturheilverfahrens) firmieren, die Klaegerin als "Hufelandklinik fuer ganzheitliche immunbiologische Therapie", die Beklagte als "Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza", die zuvor schon lange Jahre als "Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland" bekannt gewesen sei, streiten um die Domain hufeland.de, deren Inhaberin seit 1999 die Beklagte ist.
Die Klaegerin, die seit 1993 auch die Marke "Hufeland" registriert hat, ist der Ansicht, ihr stuenden die aelteren und besseren Rechte an der Domain zu. Dieser Ansicht hat das LG Mannheim entsprochen und der Klage statt gegeben. Das von der Beklagten angerufene OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2002, Az.: 6 U 17/02) bestaetigte die Mannheimer Entscheidung und wies die Berufung zurueck. Das OLG in Karlsruhe befasste sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage, wie Kennzeichenrechte der Bundesrepublik und der Beitrittsgebiete zueinander stehen. Das Gericht ging davon aus, dass beiden Kennzeichnungen im Namen dieselbe Prioritaet zukomme, die auf den Zeitpunkt der Einheit Deutschlands datiere:
"Zu diesem Zeitpunkt erweiterte sich der raeumliche Schutzbereich eines Kennzeichens von originaerer Unterscheidungskraft fuer ein Unternehmen, dessen Geschaeftsbetrieb seiner Art nach keinen oertlichen oder regionalen Beschraenkungen unterliegt, von Rechts wegen auf das gesamte (neue) Bundesgebiet". Damit ging das Gericht von einer identischen Prioritaet beider Kennzeichen aus. Da nun aber die Klaegerin bundesweit agiere, die Beklagte jedoch nur regional, schloss das OLG Karlsruhe, dass sich der Schutzbereich auch entsprechend entfalte. Das habe Folgen fuer die Nutzung der Domain hufeland.de. Diese sei bundesweit abrufbar und entspreche damit einer bundesweiten Kennzeichennutzung, womit die Rechte der Klaegerin verletzt wuerden. Folglich habe die Klaegerin einen Unterlassungsanspruch.
Der BGH, der das Urteil des OLG Karlsruhe aufhob, knuepft nicht so sehr an der Abrufbarkeit der Domain an, sondern an der tatsaechlichen regionalen Entfaltung der Domain-Inhaberin. Dies ist aus der Entscheidung soco.de (BGH, Urteil vom 22.07.2004, Az.: I ZR 135/01) bereits bekannt, wobei da zwei regionale Anbieter, die an ganz verschiedenen Orten taetig sind, um die Domain soco.de stritten. Im Streit um hufeland.de sieht der BGH zunaechst eine Gleichnamigkeit zwischen den Parteien und haelt an dem Prinzip "first come, first served" fest. Doch sieht er hier eine "Gleichgewichtslage", die nicht gestoert werden duerfe. Eine Stoerung traete ein, wenn die Domain-Inhaberin ihren bisher regional begrenzten Taetigkeitsbereich ausdehnte. In der Registrierung und Nutzung der Domain allerdings liegt diese Ausweitung noch nicht.
Man fragt sich allerdings, worin eine Ausweitung liegen koennte, und wo die Grenzen sind, an denen das Gleichgewicht kippt; reicht die Hinzunahme einer zweiten Region, die Ausbreitung auf das gesamte Bundesland oder - wie im Fall soco.de vom BGH formuliert - mit einer Ueberschreitung der Wirkungskreise, was allerdings hier bereits der Fall waere. Und es fragt sich auch, welches Gleichgewicht der BGH genau meint. Es steht zu hoffen, dass der BGH in seinen Entscheidungsgruenden diese Fragen beantwortet oder zumindest konturiert, was er meint.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe findet man unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030111.htm
Die Entscheidung soco.de des BGH findet man unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20050019.htm
Lesenswert auch die Entscheidung printerstore.de des OLG Koeln:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Koeln6U207-00.html
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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