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15.07.2005 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Update und Korrektur - Allofmp3 und die Folgen |
| Die Abmahnungen zu Anbietern, die auf die .mp3-Seite "allofmp3" linken, sind weiter Thema der Berichterstattung und dabei mancher Konfusion. Wir hatten mittlerweile die Moeglichkeit, mit Rechtsanwalt Frommer von der Kanzlei Waldorf zu sprechen und Informationen aus erster Hand zu erhalten.
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| Hintergrund der Abmahnungen ist die Entscheidung im einstweiligen Verfuegungsverfahren vor dem LG Muenchen I (vom 11.05.2005, Az.: 21 O 9161/05), mit der Unternehmen der Musikindustrie (MI) versuchen, den russischen Downloaddienst allofmp3 am Vertrieb der .mp3-Dateien in Deutschland zu hindern.
Die einstweilige Verfuegung war laut heise.de bis 08.07.2005, knapp zwei Monate nachdem sie ergangen war, beim russischen Gegner nicht eingegangen. Laut RA Frommer von der Kanzlei Waldorf Rechtsanwaelte laeuft alles zur Zufriedenheit; von einem Scheitern, wie von uns zuvor berichtet, koenne nicht die Rede sein.
Aufgrund der Muenchener Entscheidung und Urteilen wie das des LG Berlin (vom 14.06.2005, Az. 16 O 229/05), in dem Links auf nichtlizensierte .mp3-Dateien zum Herunterladen fuer rechtswidrig erklaert wurden, versandte die Muenchener Kanzlei Waldorf Rechtsanwaelte, von sechs Unternehmen der MI mandatiert, Abmahnungen gegen weniger als zehn Betreiber ausschliesslich gewerblicher Internetseiten, die Links zu dem russischen Downloaddienst bereitstellen. Betreiber von privaten Internetseiten wuerden ganz bewusst nicht abgemahnt, so RA Frommer, sondern zur Zeit von der MI unter Hinweis auf die Entscheidung der LG Muenchen darueber informiert, dass entsprechende Links rechtswidrig und damit zu loeschen seien. Von einer Abmahnungswelle laesst sich daher schwerlich sprechen.
Dass die Schreiben und Abmahnungen ihre Wirkung nicht verfehlen, zeigt die Reaktion des Computermagazins Chip, das auf seiner Internetpraesenz saemtliche Links auf "allofmp3" loeschte. Das Verschwinden des den russischen Downloaddienst lobenden Artikels auf der Internetseite des Senders SWF3 geht ebenfalls auf eine Abmahnung seitens der MI zurueck.
RA Frommer meint, der von Horst Mueller vermutete Pyrrhussieg, der sich aus der weitlaeufigen Bekanntmachung des russischen Downloaddienstes ueber die Medien als Reaktion auf die Abmahnungen und Schreiben ergebe, liege nicht vor; vielmehr haetten die Zahlen gezeigt, dass der Downloaddienst aus Russland bei den Internetnutzern in Deutschland aufgrund der zahlreichen Anpreisungen in den deutschen Medien bestens bekannt sei und schlichtweg Handlungsbedarf bestanden haette.
Mit der Aktion der MI nichts zu tun haben hingegen die Abmahnungen der GEMA gegen Internetprovider von Eselportalen: Der von uns zuvor erwaehnte Anhang mit der Erklaerung von Frau Holofernes unter ihrem buergerlichen Namen ist diesen GEMA-Abmahnungen zuzurechnen.
Die Entscheidung des LG Muenchen I findet man unter:
http://www.ifpi.de/news/pdf/urteil2.pdf
Das Urteil des LG Berlin findet man unter:
http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20050630181106.html
Spezialisierte Anwaelte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: RA Bjoern Frommer, onlinekosten.de, domain-recht.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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