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15.09.2005 | Hostsuche Newsmeldung |
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| BGH - Urteil zur Pfändbarkeit von Domains |
| Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe äußerte sich in seinem Beschluss vom 05.07.2005 (Az.: VII ZB 5/05) zur Frage der Pfändbarkeit von Domains.
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| Die Frage, was eine Domain tatsächlich ist, hat er damit endgültig geklärt.
Die Gläubigerin hatte erfolgreich einen Prozess gewonnen und wollte nun die Kosten, die der Rechtsstreit verursacht hatte, realisieren: sie betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Zur Befriedigung ihrer Forderung wollte sie Domains des Schuldner pfänden. Die Gläubigerin beantragte, die Ansprüche des Schuldners unter anderem gegen die DENIC e.G. aus den Registrierungsverträgen auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie Umregistrierung von mehreren Internet-Domains zu pfänden. Das Amtsgericht Dresden erliess 2001 einen entsprechenden Pfändungsbeschluss, den es kurze Zeit später auf Antrag des Schuldners wieder aufhob. Den Antrag auf einen so genannten Überweisungsbeschluss (§ 844 ZPO) wies das Gericht zurück. Hiergegen legte die Gläubigerin Beschwerde ein, über die das Landgericht Dresden entscheiden musste.
Das Landgericht ist grundsätzlich der Ansicht, Domains sind pfändbar. Allerdings meinte es, das Amtsgericht habe nicht die Pfändung der Domains selbst veranlasst, sondern lediglich, entsprechend dem Antrag des Gläubigers, die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC über die Internet-Domain. Damit jedoch habe der Gläubiger lediglich den Anspruch gegenüber DENIC, bei der Übertragung der Domains mitzuwirken gepfändet, nicht jedoch die Domains selbst.
Diese Ansicht des Beschwerdegerichts überprüfte der Bundesgerichtshof auf Antrag der Gläubigerin. Der BGH kam zu einem anderen Ergebnis: Die Pfändung der Gläubigerin sei eben nicht ins Leere gegangen, wie das Beschwerdegericht meint, sondern hätte tatsächlich die Domains erfasst, denn die Domain sei nichts anderes als genau die Ansprüche des Domain-Inhabers gegen die Domain-Verwaltung. Der BGH führt im weiteren aus: Ob Domains pfändbar sind, ist umstritten. Die meisten Gerichte gehen davon aus, bei der Domain handelt es sich um ein absolutes Recht, das, vergleichbar einer Lizenz, problemlos gepfändet werden könne (LG Essen u.a.). Die Gegenmeinung geht davon aus, dass Domains nicht pfändbar sind, da sie kein Recht darstellten, das ohne den Inhaber Bestand habe (LG München).
Der BGH aber meint, die Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC seien das eigentliche Vermögensrecht, welches zu pfänden sei. Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Denn diese Rechte beruhen auf Regelungen des Gesetzgebers, die ihnen jeweils einen Absolutheitsanspruch gewähren. Domains hingegen beruhen auf Parteivereinbarungen, dem Vertrag zwischen Inhaber und der Vergabestelle. Die ausschließliche Stellung des Rechts ist alleine technisch bedingt. Diese faktische Ausschließlichkeit begründet keinen Absolutheitsanspruch. Die Summe der Ansprüche des Inhabers gegenüber der Vergabestelle macht die Domain aus. Diese Ansprüche sind pfändbar nach §857 Abs. 1 ZPO.
Der BGH verwies die Sache zurück an die Vorinstanz, die nun, nachdem geklärt ist, dass die Domains wirksam gepfändet sind, noch die erforderlichen Feststellungen zum Wert dieser Ansprüche treffen muss.
Die Entscheidung finden Sie als .pdf unter:
http://www.jbb.de/BGH_VII_ZB_5_05.pdf
Die Entscheidungen aus Essen und München findet man unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000049.htm
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-MuenchenI20T19368-00.html
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Muenchen19W1033-01.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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