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22.12.2005 | Hostsuche Newsmeldung |
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| segnitz.de - BGH weist OLG in die Schranken |
| Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005, Az.: I ZR
231/01) schlug sich mit dem Rechtsstreit um den Domain-Namen
segnitz.de herum, und stellte dabei Mängel bei der Bearbeitung
des Rechtsstreits durch das OLG Bamberg fest.
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| Klägerin ist die Gemeinde Segnitz, ein Ort mit etwa 900 Einwoh-
nern, der südöstlich von Würzburg am Main gelegen ist, und im
Jahre 1142 erstmals urkundlich Erwähnung findet. Sie wendet sich
gegen die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, die die Domain
segnitz.de für die Weinhandelsfirma "A. Segnitz GmbH & Co." aus
ihrer Unternehmensgruppe hat registrieren lassen. Die Klägerin
ist der Ansicht, die von der Beklagten veranlasste Registrierung
ihres Gemeindenamens als Domain stelle eine Namensverletzung dar.
Sie will der Beklagten untersagen, die Domain segnitz.de zu be-
legen, zu nutzen oder an Dritte zu übertragen, und verlangt die
Freigabe des Domain-Namens.
Die Beklagte beruft sich auf die Zugehörigkeit der Firma "A. Seg-
nitz GmbH & Co." zu ihrer Unternehmensgruppe, wobei Segnitz eines
der ältesten deutschen Weinhandelshäuser, gegründet im Jahr 1859,
sei. Die Beklagte behauptet, "Segnitz" sei in Deutschland mit
Priorität vom 18. August 1954 als Wortmarke für Waren der Klas-
sen 32 und 33 (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) für
die Firma Segnitz eingetragen. Darüber hinaus habe man im Jahr
2000 "Segnitz" als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Weiter stützt
sich die Beklagte darauf, dass Segnitz der Name des Firmengrün-
ders gewesen und das Unternehmen bis noch vor wenigen Jahren von
der Familie Segnitz geführt worden sei. Im Laufe der 140jährigen
Unternehmensgeschichte habe sich "Segnitz" als Kurzbezeichnung
durchgesetzt.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Beru-
fung der Beklagten vor dem OLG Bamberg blieb erfolglos. Doch der
BGH hob die Entscheidung des OLG Bamberg auf. Schon aus verfah-
rensrechtlichen Gründen war das Urteil aufzuheben. Und es spre-
chen einige Gründe dafür, dass die Berufung vor dem OLG Bamberg
zu Gunsten der Beklagten ausgeht:
Das Berufungsurteil ist nach Ansicht des BGH aufzuheben, weil es
keinen Tatbestand enthält und sich der Sach- und Streitstand auch
aus den Entscheidungsgründen nicht in einem für die Beurteilung
der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt. Da-
mit wird der Rechtsstreit dem OLG Bamberg wieder vorgelegt. Der
BGH gibt dabei dem OLG Bamberg folgendes mit auf den Weg:
Erweise sich der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt als
zutreffend, müsse die Klage abgewiesen werden. Das Berufungsge-
richt werde klären müssen, ob es sich bei der Firma Segnitz um
ein zum Konzern der Beklagten gehörendes Unternehmen handelt. Es
sei davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Segnitz" auch in Al-
leinstellung kennzeichenmäßig verwendet werde. Der Firma Segnitz
stehe neben der Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmen-
bestandteil "Segnitz" zu: Dass der Verkehr die Firma "A. Segnitz
& Co." zu "Segnitz" verkürze, liege auf der Hand und werde durch
die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegt.
Der BGH geht ganz selbstverständlich davon aus, dass die Domain-
Registrierung durch die Beklagte rechtens ist, soweit die Firma
Segnitz ihre Tochter ist und mit der Registrierung einverstanden
war. Unter Verweis auf § 26 Abs. 2 MarkenG meint der BGH, inner-
halb eines Konzerns könne die Registrierung der Domain-Namen für
die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch ei-
ne Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Das die Registrierung vor-
nehmende Unternehmen sei in diesem Fall wie der Inhaber des Kenn-
zeichenrechts zu behandeln.
Diese Ausführungen zur Frage einer "treuhänderischen" Registrie-
rung von Domains hat freilich keine Auswirkungen auf die beste-
hende Rechtsprechung, die die Frage unterschiedlich beurteilt.
Unter Verweis auf das umstrittene Urteil des OLG Celle zur Do-
main grundke.de, in dem das OLG Celle der Klage des Dirk Grundke
gegen den treuhänderischen Domain-Inhaber, eine Internetagentur,
stattgegeben hatte, weil trotz treuhänderischer Verwaltung der
Domain für einen berechtigten Namensträger eine Namensrechtsver-
letzung vorliege, erklärte der BGH, hier bedürfe es keiner Klä-
rung der Frage, denn für eine Holding im Verhältnis zur Tochter
handele es sich in diesem Fall bei der Holding "nicht um eine
Nichtberechtigte".
Die Frage treuhänderischer Domain-Verwaltung ist damit nicht ge-
klärt. Der BGH ging ihr in diesem Fall aus dem Weg - berechtig-
terweise.
Die Entscheidung des BGH findet man unter:
http://short4u.de/43a93bd7b16ae
Das Urteil des OLG Celle finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040188.htm
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/olg-celle_domaininhaber.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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