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26.01.2006 | Hostsuche Newsmeldung |
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| .eu - Top 10 der Sunrise-Fehler veröffentlicht |
| EURid, zentraler Verwalter der neuen europäischen Top Level Do-
main .eu (dotEU), hat eine Liste mit den 10 häufigsten Fehlern
bei der Anmeldung von .eu-Domains in Phase I der Sunrise Period
veröffentlicht. Häufig genügten bereits Kleinigkeiten, um die
erfolgreiche Zuteilung einer .eu-Domain scheitern zu lassen.
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| Wie angesichts der strikten Betonung formaler Regeln in den Sun-
rise Rules zu erwarten, scheitern zahlreiche .eu-Anmeldungen be-
reits an vergleichsweise geringen Verstössen. So blieben Anträge
unberücksichtigt, bei denen der Cover-Letter nicht oder in verän-
derter Form mitgeschickt wurde; andere Anmelder haben schlicht
vergessen, den Cover-Letter zu unterschreiben. Weiter bemängelt
EURid, dass der - auf dem Cover-Letter aufgedruckte - Strichcode
oft nicht zu lesen war, was Folge eines schlechten Druckers sein
kann. Noch häufiger sind allerdings inhaltliche Fehler, wie bei-
spielsweise mangelnde namentliche Übereinstimmung von Anmelder
und Rechteinhaber; hierzu zählt vor allem, dass ein Markenrecht
einem Unternehmen zusteht, die Domain aber von dessen Vorstand,
Geschäftsführer oder Mitarbeiter auf dessen eigenen Namen ange-
meldet wird. Gerügt wird ebenfalls, dass die gewünschten Domains
nicht alle Zeichen des geschützten Begriffs widergibt. Zu den
klassischen Fehlern zählen laut EURid ferner die Verwendung von
Markenrechtsnachweisen aus kommerziellen statt aus offiziellen
Datenbanken, und dem Berufen auf eine bloss angemeldete statt
einer eingetragenen Marke. Wer sich trotzdem keines Fehlers be-
wusst ist und eine Ablehnung für ungerechtfertigt hält, kann und
sollte unbedingt ein Streitschlichtungsverfahren gegen EURid an-
strengen. Innerhalb einer 40tägigen "Sunrise Appeal Period" kann
so die Entscheidung nochmals außergerichtlich überprüft werden;
Hinweise zum Verfahren finden sich unter adreu.eurid.eu.
Die Lehren aus diesen Fehlern können ab 7. Februar 2006 die Teil-
nehmer von Phase II der Sunrise Period ziehen. Zur Teilnahme be-
rechtigen auch der Unternehmensname, die Geschäftsbezeichnung,
ein Werktitel, die handelsrechtliche Firma und der Familienname.
Allerdings gilt, dass für jedes dieser früheren Rechte beim Nach-
weis jeweils unterschiedliche Unterlagen vorgelegt werden müs-
sen, so dass die Vorgaben von EURid noch genauer beachtet werden
sollten.
EURid hat nochmals ausdrücklich betont, dass trotz zahlreicher
Anrufe und eMail-Anfragen keine Auskunft erteilt wird, welche
Dokumente man zum Nachweis des früheren Rechts einsenden muss,
und verweist lediglich auf die Sunrise Rules. Da die behaupte-
ten Rechte in den einzelnen EU-Mitgliedsländern unterschiedlich
sein können, lohnt es sich daher im Zweifel, qualifizierten an-
waltlichen Rat einzuholen. Ferner hat EURid verdeutlicht, dass
die 40-Tages-Frist verbindlich und unverhandelbar ist; für die
Wahrung ist ausschließlich maßgeblich der Eingang der Dokumente
bei PwC, nicht deren Versand. Wer die Frist versäumt, riskiert
den Verlust seiner Domain.
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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