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26.01.2006 | Hostsuche Newsmeldung |
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| kompit.de - Verwechselung nicht ausgeschlossen |
| Ende des letzten Jahres teilte RA Dr. Bücking von kanzlei.de
mit, das OLG Hamburg (5. Zivilsenat) habe im Streit um den Do-
main-Namen kompit.de das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
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| Damit stelle sich das OLG in Hamburg gegen die allgemeine Recht-
sprechung. Die Frage, wann eine Verwechselungsgefahr zwischen
einer Marke und einem Domain-Namen vorliegt, ist damit in Fäl-
len mit Bezug zum Internet weniger eindeutig zu beantworten.
Die Frage, wann eine Verwechselungsgefahr zwischen zwei Kennzei-
chen besteht und an welchem Punkt sie sich soweit unterscheiden,
dass sie nicht verwechselt werden können, wird im Zusammenhang
mit dem Domain-Recht von jeher kontrovers diskutiert. Doch hat-
te sich in den vergangenen Jahren durch mehrere Urteile des BGH
und der Oberlandesgerichte eine deutliche Richtung ausgebildet.
Bei Domains sind danach etwas andere Maßstäbe anzusetzen, weil
der Nutzer weiss, dass es im Internet auf Genauigkeit bei der
Eingabe des Domain-Namens in den Browser ankommt; andernfalls
findet man das Gesuchte nicht. In Kenntnis dessen, gehen viele
Gerichte davon aus, dass der Unterschied zwischen einem Kennzei-
chen und einer Domain durchaus geringer sein können, ehe eine
Verwechselungsgefahr eintritt.
Dieser Ansicht der Rechtsprechung folgte auch das LG Hamburg
(Urteil vom 25.01.2005) bei seiner Entscheidung über die Domain
kompit.de, deren Nutzung das Unternehmen Combit unterbinden woll-
te. Neben dem Unterschied der Schreibweise verwies das Gericht
bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr auch auf den Inhalt der
Homepage, welche den Irrtum des Nutzers unverzüglich korrigiere.
Knapp ein Jahr später kam das in 2. Instanz angerufene OLG Ham-
burg zu einem ganz anderen Ergebnis. Für das OLG lag eine Ver-
wechselungsgefahr nicht nur aufgrund der ähnlichen Schreibweise
vor, sondern auch wegen des Klanges der Begriffe. Zudem habe
sich die Verwechselungsgefahr bereits bei Eingabe der Domain in
die Adresszeile des Browsers konkretisiert. Eine Korrektur der
Fehlvorstellung des Nutzers durch den Inhalt der Startseite än-
dere nichts mehr an der Verwechselungsgefahr.
Nach Ansicht von RA Dr. Bücking habe der Rechtsstreit grundsätz-
liche Bedeutung, weil die OLG-Rechtsprechung von einander abwei-
che. Gleichwohl liess das OLG Hamburg in diesem Falle die Revi-
sion zum BGH nicht zu.
Die beiden hamburger Urteile liegen im Internet nicht vor. Ur-
teile, die die Frage anschneiden, sind:
BGH, vossius.de (Urteil vom 11.04.2002, Az.: I ZR 317/99
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/BGHIZR317-99.html
BGH, presserecht.de (Beschluss vom 25.11.2002, Az.: AnwZ (B) 41/02)
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030094.htm
OLG Hamburg (ein anderer Senat als im vorliegenden Falle), zu
schumarkt.de (Urteil vom 24.07.2003, Az.: 3 U 154/01
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3U154-01.html
OLG Köln, bitbau.de (Urteil vom 09.07.2004, Az.: 6 U 166/03)
http://www.netlaw.de/urteile/olgk_17.htm
Kammergericht Berlin, oil-of-elf.de (Urteil vom 23.10.2001, Az.:
KG 5 U 101/01)
http://www.netlaw.de/urteile/kgb_01.htm
Anderer Ansicht:
OLG Düsseldorf, mobell.de (Urteil vom 02.08.2002, Az.: 38 O 57/02)
http://www.arge-it-recht-rhein-ruhr.de/
OLG Hamburg, be-mobile.de (Beschluss vom 07.07.2003, Az.: 3 W 81/03)
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3W84-03.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
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