|
|
HostSuche.de | > Aktuelle News & Infos |
02.02.2006 | Hostsuche Newsmeldung |
| [Newsletter] - [Newsflash] - [Kommentare] |
| .eu-Sunrise - Rätselraten um Familiennamen |
| Rätselraten um Familiennamen: Am Dienstag, den 7. Februar 2006
beginnt Phase II der .eu Sunrise Period. Heftig umstritten ist
nun, ob und inwieweit Familiennamen wie Schmidt, Mueller oder
Mayer zur Teilnahme berechtigen.
|
| Die schlechte Nachricht vorneweg: eine eindeutige Aussage von
Seiten der zentralen Domain-Verwaltung EURid oder des Validati-
on Agent PwC, wie Familiennamen zu behandeln sind, gibt es un-
geachtet zahlreicher Anfragen nicht; stereotyp verweist EURid
auf die EU-Regeln. Artikel 10 der EU-Verordnung Nr. 874/2004
ist dabei zu entnehmen, dass zu den früheren Rechten, auf de-
ren Grundlage in Phase II bevorzugt eine .eu-Domain angemel-
det werden kann, der Familienname zählt, sofern er nach dem
einzelstaatlichen Recht des EU-Mitgliedsstaates geschützt ist.
In Deutschland gewährt § 12 BGB dem bürgerlichen Namen einen
solchen Namensschutz, allerdings nach der Rechtsprechung bezo-
gen auf den Familiennamen und mindestens einen Vornamen. Be-
reits hier ließe sich diskutieren, ob deshalb wenigstens der
volle Vor- und Zuname als .eu-Domain angemeldet werden muss,
um an Phase II teilnehmen zu dürfen. Da sich die EU-Verordnung
lediglich auf den Familiennamen bezieht, wird allerdings über-
wiegend die Auffassung vertreten, dass dieser isoliert angemel-
det werden kann, schon um dem Wortlaut der Verordnung gerecht
zu werden; im übrigen fallen anerkanntermaßen auch namensarti-
ge Kennzeichen unter § 12 BGB. Gleichwohl ist dies nicht unum-
stritten.
In Abschnitt 17 der Sunrise Rules finden sich im Rahmen der
Ausführungen zu den erforderlichen Nachweisdokumenten weitere
Hinweise. So ist zu unterscheiden, ob der Familienname einem
Handelsnamen, einer Geschäftsbezeichnung oder einem Unterneh-
mensnamen entspricht, oder ein "anderes" früheres Recht ist.
Auch dieser Regelung ist also zu entnehmen, dass der "bloße"
Familienname zur Anmeldung berechtigt; insbesondere findet
sich keine Unterscheidung zwischen bekannten, nicht bekann-
ten oder gar berühmten Familiennamen. Das jedenfalls für die
Praxis entscheidende Hindernis ergibt sich jedoch nun aus den
Nachweisdokumenten: wer seinen Familiennamen in Phase II an-
meldet, muss vorlegen
a) eine eidesstattliche und von einer zuständigen Behörde,
einem Rechtsanwalt oder berufsmäßigem Vertreter unterzeich-
nete Erklärung, die bestätigt, dass der Familienname nach
dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt ist, und
b) einen Beweis, dass der vollständige Name, für den dieses
frühere Recht geltend gemacht wird, alle in solchen Gesetzen,
einschließlich wissenschaftlicher Arbeiten und Gerichtsent-
scheidungen, festgelegten Bedingungen erfüllt, und dass ein
solcher Name durch das entsprechende, geltend gemachte früh-
ere Recht geschützt ist.
Spätestens hier ist der Gang zum Anwalt einschließlich der
damit verbundenen, zusätzlichen Kosten kaum mehr vermeidbar,
was Otto Normaluser von der Anmeldung oft abhalten dürfte.
Allerdings haben sich einige Anwälte hierauf bereits spezi-
alisiert, und bieten zu günstigen Pauschalpreisen entspre-
chende Erklärungen an.
Ungeachtet aller Auslegungsfragen bleibt in der Praxis des-
halb ein Rat: da es eine Garantie auf eine erfolgreiche Zu-
teilung ohnehin nicht gibt, andererseits der Grundsatz "first
come, first served" zu raschem Handeln zwingt, bleibt all je-
nen, die ihre Chancen optimal nutzen wollen, nur der Weg über
eine Vormerkung ihres Familiennamens in Phase II. Wer diese
zusätzlichen Kosten scheut, riskiert, dass sein Name mit Be-
ginn der allgemeinen Registrierung Anfang April 2006 schon
vergeben ist.
Die Sunrise Rules finden Sie unter:
http://www.eurid.eu/de/general/download/launch.eu
|
| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/ |
|
| [Newsletter] - [Newsflash] - [Kommentare] |
|
| Presseservice: Die obigen Pressemitteilungen geben wir unverändert an Sie weiter. Die jeweiligen Mitteilungen liegen ausschließlich in der rechtlichen Verantwortung des jeweiligen Anbieters.
| |