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10.02.2006Hostsuche Newsmeldung
 
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melle.de - Streit unter Gleichnamigen

Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 23.09.2005, Az.: 12 O 39 37/04) musste wieder einmal die Frage der Gleichnamigkeit ei- ner Gemeinde mit einer Unternehmung prüfen und kam zu dem er- wartbaren Ergebnis, das der Bundesgerichtshof formuliert hat: Es gilt das Gerechtigkeitsprinzip - wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Die Klägerin ist eine Stadt im Landkreis Osnabrück mit knapp
50.000 Einwohnern, die sich im Internet unter dem Domain-Na-
men stadt-melle.de präsentiert. Doch das sieht man vor Ort als
Notlösung an und wollte in Zukunft unter melle.de online sein.
Inhaber dieser Domain ist die Beklagte, ein Unternehmen, das
sich mit Dachbau beschäftigt.

Die Klägerin legte für sich auf die Waage, Internetnutzer be-
schwerten sich, sie nicht unter ihrem Namen im Internet zu fin-
den; zudem genieße man eine überragende Bekanntheit, weil Melle
flächenmäßig immerhin die zweitgrößte Stadt in Niedersachsen
und in ganz Deutschland wegen der wirtschaftlichen und touris-
tischen Attraktivität bekannt sei. Schließlich müsse man bei
größeren Städten ab einer Einwohnerzahl von 25.000 von einer
überragenden Bekanntheit ausgehen. Die Beklagte hält entgegen,
sie sei ein verbundenes Unternehmen des Melle-Konzerns, das an
insgesamt elf Standorten in Deutschland und drei Standorten in
Polen mit Dachbau- und Dämmstoffen, Holz sowie Betriebsbedarf
handele. 95 % der Bevölkerung Deutschlands könne bei der Frage
nach der Bedeutung des Wortes "Melle" die Klägerin nicht benen-
nen.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage zurück. Dabei stützt
sich das Gericht auf die BGH-Rechtsprechung, der nach das Ge-
rechtigkeitsprinzip der Priorität ("first come, first served")
gilt. Im einzelnen wägt das Gericht die gegenseitigen Interes-
sen der Parteien ab, wobei es auch die Entscheidung des OLG
Oldenburg zur Domain schulenberg.de ins Kalkül zieht. Diese
Entscheidung, bei der eine Gemeinde gegenüber einem Gleichna-
migen Recht bekam, da die klagende Gemeinde Schulenberg be-
kannter als der Namensgleiche sei, sieht das LG Osnabrück als
falsch an, denn es widerspreche der höchstrichterlichen Recht-
sprechung des BGH. Nach der Entscheidung shell.de des BGH gel-
te das Gerechtigkeitsprinzip, das unter Gleichnamigen ledig-
lich bei der überragenden Bekanntheit eines der Beteiligten
durchbrochen werde.

Die Entscheidung aus Osnabrück bietet nichts Neues, zeigt aber
nochmals die klaren, nachvollziehbaren und berechtigten Vorga-
ben des Bundesgerichtshofs in Fragen der Gleichnamigkeit, die
das OLG Oldenburg seinerzeit nicht zur Anwendung brachte, und
damit ein Fehlurteil produzierte. Dass das LG Osnabrück die
Richtung des BGH beibehält und die Entscheidungspraxis des OLG
Oldenburg zurückweist, gibt ein kleines bisschen mehr Rechtssi-
cherheit im Domain-Recht.

Das Urteil findet man unter:
http://short4u.de/43e726a116322

Das Urteil des OLG Oldenburg über die Domain schulenberg.de findet man unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040097.htm

Das Urteil des BGH zu shell.de findet man unter:
http://netlaw.de/urteile/bgh_13.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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