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22.04.2006Hostsuche Newsmeldung
 
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eu (dotEU) – das ADR-Verfahren im Portrait

Bereits während der dotEU-Sunrise-Phasen tauchte die Frage nach Klärung von Ablehnungen durch den Validation Agent oder, bei akzeptierten dotEU-Domains, die Frage nach Rechtsmitteln gegen die Entscheidung auf. Hier verweist EURid die Endkunden immer wieder auf das ADR-Verfahren. Was ist es und wie funktioniert es?

Das alternative Streitbeilegungsverfahren, kurz ADR-Verfahren, ähnelt dem bereits bekannten Schiedsgerichtsverfahren nach der von der WIPO ersonnenen und von ICANN vor gut fünf Jahren eingeführten UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy). Das Verfahren kann von jedem gegen eine Entscheidung der zentralen Vergabestelle EURid, die gegen Bestimmungen der EU-Verordnungen verstoßen, sowie gegen spekulative oder missbräuchliche Domain-Registrierungen eingeleitet werden.

Gegenstand des ADR sind die Entscheidung des Validation Agent in Bezug auf die Sunrise-Perioden, alle sonstigen Entscheidungen der Registry (auch solche, die nicht die Sunrise betreffen) sowie bösgläubige Domain-Registrierung im Bereich von .eu. Gegen die Zuteilung einer Domain in den Sunrise-Perioden kann das ADR-Verfahren ausschließlich innerhalb 40 Tage nach Anmeldung von jedem beantragt werden. Die Entscheidung des Panels bei einer Sunrise-Domain führt dazu, für den Fall, die Zuteilung der Domain wird für unberechtigt erkannt, dass die Domain an den Rangnächsten fällt.

Das Verfahren dauert 3 Monate. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten, die sich in der Regel nicht nur auf die Gerichtskosten, sondern auch auf die des eigenen spezialisierten Rechtsanwalts erstrecken, denn ohne professionelle Hilfe wird man ein ADR-Verfahren nur schlecht durchführen können. Für den Beschwerdegegner entstehen Kosten, sofern er ein Drei-Richter Panel beantragt. Er muss dann die zusätzlichen Gerichtsgebühren tragen, und er wird auch nicht umhin kommen, die eigenen Anwaltskosten auszugleichen.

Das ADR-Verfahren ist allerdings kein Schiedsgerichtsverfahren im Sinne der deutschen Zivilgerichtsbarkeit; das Ergebnis des Verfahrens lässt sich jedoch vor den ordentlichen Gerichten überprüfen. Die Entscheidung des Panels ist für die Dispute Resolution Provider verbindlich und muss umgesetzt werden, soweit eine der Parteien des Schiedsverfahrens nicht die ordentlichen Gerichte binnen 30 Tage anruft. Staatliche Gerichte können die Panelentscheidung in vollem Umfang überprüfen. Dadurch verlängert sich natürlich die Zeit bis zur Klärung der Rechte an der Domain.

Das Schiedsverfahren richtet sich seitens in ihren Rechten verletzter Markeninhaber auf Löschung bzw. Übertragung des Domain-Namens; aber das Panel hat auch die Befugnis, einen Anspruch auf Schadensersatz zuzusprechen. Die Voraussetzungen ähneln denen des UDRP-Verfahrens:
Der Domain-Name ist erstens mit einem Namen, für den Rechte nach nationalem und/oder EU-Gemeinschaftsrecht bestehen, identisch oder verwirrend ähnlich

und zweitens:

kann der Domain-Inhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Domain-Namen geltend machen,

oder (!)

der Domain-Name wird in böser Absicht registriert oder benutzt.
Die ADR-Regeln findet man zum Beispiel auch bei aufrecht.de, und ein interessantes Interview mit RA Torsten Bettinger über das alternative Streitbeilegungsverfahren gab es bereits vor ein paar Wochen auf domain-recht.de.

Quelle: Domain-Recht

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666741

 
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