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23.07.2003 | Hostsuche |
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| Landgericht Köln untersagt Werbung mit "all inclusive hosting" |
| domaingo: Landgericht Köln untersagt Werbung mit "all inclusive hosting"-Angeboten.
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| Kempten/Köln "all inclusive hosting", mit diesem Slogan ist die Webhosting-Marke "domaingo" seit Ende April auf dem Markt vertreten. Nicht nur bei den Kunden hat das Angebot des Top-5-Hosters "domainfactory" für Aufsehen gesorgt, jetzt ging ein Mitbewerber vor das Landgericht Köln. Ergebnis: Per einstweiliger Verfügung vom 6. Juni untersagte das Gericht der domainfactory GmbH, "auf der Website www.domaingo.de sowie in anderen Werbeauftritten Webspace mit unlimitiertem Traffic und der Werbeaussage "unlimitiert!" und/oder "all inclusive hosting" zu bewerben." Domainfactory-Geschäftsführer Tobias Marburg sieht sein Konzept trotzdem auf dem richtigen Weg: "Anscheinend haben wir da einen wunden Punkt bei unseren Mitbewerbern getroffen."
Mit dieser Verfügung folgte das Landgericht Köln in weiten Teilen zumindest im Ergebnis der Argumentation des antragstellenden Mitbewerbers.
Wesentlicher Gegenstand der Auseinandersetzung war dabei der Begriff des "all inclusive hosting". Nach der Überzeugung des Mitbewerbers werde durch diesen Begriff der Eindruck erweckt, dass auf dem Account beliebige Anwendungen und Programme installiert werden könnten, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei.
Marburg dagegen glaubt an den "mündigen" Verbraucher: "Ist es wirklich so, dass der potenzielle Nutzer davon ausgeht, dass "all inclusive hosting" bedeutet, dass der Kunde ein Hosting-Angebot erhält, das alles enthält und mit dem jede erdenkliche Anwendung möglich ist?"
Das Landgericht Köln bejahte diese Frage im Hinblick auf die sogenannten "angesprochenen Verkehrskreise". Der potenzielle Nutzer müsse, um diesem Eindruck vorzubeugen, im direkten Zusammenhang mit dem Slogan "all inclusive hosting" darauf hingewiesen werden, dass das beworbene Hosting-Angebot eben nicht alles enthalte und nicht jede erdenkliche Anwendung möglich sei.
Das Team von domainfactory schätze die Situation aus der Praxis heraus anders ein, so Marburg. "Hier stellt sich die Frage, was ist ein Hosting-Angebot, das alles enthält? Wir meinen, ein solches Angebot existiert nicht. Muss man dann darauf hinweisen, dass "all inclusive hosting" nicht in dieser Form zu verstehen ist? Dies dürfte auch für die potenziellen Nutzer nur schwer nachvollziehbar sein."
Marburg zieht einen Vergleich mit der Reisebranche. Dort sei seit vielen Jahren der Begriff des "all inclusive Urlaubs" etabliert. Wäre "all inclusive" tatsächlich so umfassend zu verstehen, müssten alle "all inclusive"-Reisen einen identischen Leistungsumfang haben, denn sie müssten eben alle möglichen Leistungen umfassen. Tatsächlich aber sei dies nicht so und dies dürfte auch jedem klar sein. Hier ergäbe sich letztlich aus der jeweiligen Reisebeschreibung, welche Leistungen man aufgrund des "all inclusive"-Angebots erhält.
"Der Begriff "all inclusive" deutet unserer Auffassung nach daher lediglich an, dass man eine ganze Reihe von Leistungen zu einem Pauschalpreis erhält ohne für einzelne Leistungen extra bezahlen zu müssen. Überträgt man dies auf den Bereich des Webhosting, stellt sich die Frage, warum man ein Angebot, das einem Kunden zu einem Pauschalpreis ermöglicht, eine Website mit sämtlichen üblicherweise vorhandenen Funktionen zu betreiben, nicht als "all inclusive hosting" bezeichnen darf?"
Die Flinte ins Korn werfen will Marburg allerdings nicht. "Die Aufregung bei unseren Mitbewerbern zeigt doch eher, dass wir hier einen wunden Punkt getroffen haben. Nach der Entscheidung des Landgerichts Köln muss es jetzt darum gehen, unsere innovativen Konzepte und Angebote in einer anderen Verpackung anzubieten. Und da wird uns sicher etwas Neues einfallen."
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