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02.09.2006Hostsuche Newsmeldung
 
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kettenzüge.de – Urteilsgründe veröffentlicht

Bereits im März hatten wir davon berichtet, dass das OLG Dresden (Urteil vom 07.03.2006, Az.: 14 U 2293/05) im Streit um die Domain kettenzüge.de das LG Leipzig, das die Klage abgewiesen hatte, bestätigt hat. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor.

Die Klägerin, ein weltweit operierendes Unternehmen, das sich auf Kettenzüge im Messebereich spezialisiert hat, verlangt die Unterlassung der Nutzung und die Freigabe der Domain ketten züge.de vom Beklagten. Ausserdem will sie die Abmahnungskosten ersetzt bekommen. Die Klägerin nutzt seit Jahren die Domain kettenzuege.de, deren Inhaberin sie aber erst seit 06.09.2005 ist. Der Beklagte registrierte kettenzüge.de im März 2005 und bot diese Domain der Klägerin im April 2005 zum Kauf an. Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten ab. Dieser weigerte sich, der Abmahnung zu entsprechen, mahnte seinerseits die Klägerin ab und drohte mit einer negativen Feststellungsklage.

Die Klägerin wirft dem Beklagten Domain-Grabbing vor und beantragte, dem Beklagten die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, ihm die Freigabe der Domain aufzugeben und ihn zu verurteilen, die Kosten der Abmahnung zu zahlen. Der Beklagte berief sich unter anderem darauf, der Domain-Name werde nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt, und aus diesem Grunde seien die Ansprüche der Klägerin hinfällig.

Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142 /05) wies die Klage ab. Das OLG Dresden bestätigte die Klageabweisung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das OLG Dresden verwies die Klägerin darauf, aus ihrem eigenen Vortrag ergebe sich, dass sie keinen Schutz für den Begriff für sich geltend machen könne, denn es werde deutlich, dass der Begriff Kettenzüge lediglich beschreibend genutzt werde und folglich nicht kennzeichnend für ein Unternehmen sein könne. Mithin könnten so auch keine Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen unterschieden werden. Auch sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Begriff Verkehrsgeltung erlangt habe. Der Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb komme schon nicht in Betracht, da der Beklagte kein Mitbewerber der Klägerin sei. Aus dem Namensrecht ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, da der Begriff "Kettenzüge" nicht Bestandteil der Firma der Klägerin ist. Der weiter geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs scheiterte, weil keine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs vorliege.

Damit sollte dieser Rechtsstreit beendet sein. Die Revision
ließ das OLG Dresden nicht zu.

Quelle: Domain-Recht

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666809

 
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