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19.10.2006 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Internet-AGB – Den Widerspruch nicht vergessen! |
| Der Handel im Internet ist darauf angewiesen, für den Kunden transparent zu sein. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) sind von jeher das Mittel von Anbietern, den Kunden über seine verbindlichen Vorstellungen der Geschäftsbeziehung aufzuklären. |
| Der Handel im Internet ist darauf angewiesen, für den Kunden transparent zu sein. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) sind von jeher das Mittel von Anbietern, den Kunden über seine verbindlichen Vorstellungen der Geschäftsbeziehung aufzuklären. Eigentlich dienen sie also der Transparenz, doch oft stiften sie Verwirrung, was zu einer Auslegung zu Gunsten des Kunden führt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.06.2006, Az.: I ZR 75/03) beschäftigte sich diesmal aber auch mit der Vorfrage, wann die AGB bei einer Bestellung im Internet überhaupt Vertragsbestandteil werden. Die Entscheidung könnte freilich Verwirrung stiften.
Voraussetzung für die Einbeziehung von AGB in den Vertrag zwischen Anbieter und Kunde ist, dass der Kunde Kenntnis von den AGB erlangt oder zumindest die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. § 305 BGB). Der BGH meint in seiner Entscheidung, für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung könne es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten, und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.
Dem ist zuzustimmen; aber es stimmt auch nachdenklich und verlangt nach einem Hinweis - auch unter dem Risiko, hier Äpfel und Birnen zu vergleichen: Im Domain-Newsletter #329 berichteten wir von zwei Urteilen und eine sich auf diese stützende Abmahnwelle, weil die Verbraucher nicht in gehöriger Weise über Inhalte der AGB in Kenntnis gesetzt wurden. Dort reichte die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht aus, sondern der Inhalt musste in Textform übermittelt werden, was mit der lediglichen Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht erfüllt wird. Worum geht es? Um zwei Paar Schuh, die aber miteinander verbunden sind. Denn die AGB der Internethändler klären in aller Regel auch über das Widerspruchsrecht auf. Das Widerspruchsrecht ist in § 355 BGB geregelt. Bei diesem werden andere Anforderungen an die Vermittlung des Inhalts gestellt, als an AGB als solche.
Das Widerspruchsrecht muss, geht man nach der aktuellen Rechtsprechung, in Textform übermittelt werden. Das wird durch gut zugängliche AGB nicht erfüllt. Die Erklärung über das Widerspruchsrecht einfach so in die Online-AGB aufzunehmen, reicht nicht aus, selbst wenn die AGB so angeboten werden, dass der Verbraucher in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis nehmen kann. Entweder muss der Verbraucher über ein Verfahren die AGB, die die Information über das Widerspruchsrecht enthält, oder aber zumindest die Information über das Widerspruchsrecht selbst, in Textform übermittelt erhalten. Findet eine separate Übermittlung der Information statt, reicht es für die AGB aus, wenn diese über einen gut sichtbaren Link aufruf- und ausdruckbar sind aus, ganz wie es der BGH formuliert.
Quelle: Domain-Recht |
| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666834 |
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