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03.11.2006 | Hostsuche Newsmeldung |
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| LG Berlin – Auch Staaten haben ein Namensrecht |
| Die Tschechische Republik führt über ihre Botschaft in Berlin mehrere einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin. |
| Im Fall um die Domain-Namen tschechische-republik.ch, tschechische-republik.com und tschechische-republik.at liegt nun eine erste Entscheidung vor (Urteil vom 26.09.2006, Az.: 9 O 355/06).
Die Domain-Inhaberin hatte die Domains auf der Verkaufsplattform Sedo angeboten und mit den Domains Werbung für ein Hotelbuchungssystem betrieben. Als dies bekannt wurde, wandte sich der stellvertretende tschechische Botschafter in Deutschland an die Domain-Inhaberin und forderte diese zur Unterlassung, Freigabe und Auskunft auf. Die Inhaberin nahm die Domains von der Handelsplattform, unterschrieb jedoch die Unterlassungserklärung nicht, gab die Domains nicht frei und gab auch keine Auskunft über die mit den Domains erzielten Einkünfte.
Die Tschechische Republik beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung zur Kennzeichnung von Internet-Domains die Bezeichnung "tschechische-republik" zu nutzen. Sie berief sich auf ihr Namensrecht gemäß § 12 BGB, das auch dann gelte, wenn sie unter dieser Bezeichnung (als deutsche Übersetzung) nicht auf ihrem Territorium, sondern im deutschsprachigen Raum auftrete und allgemein unter diesem Namen bekannt sei. Das Gericht folgte dem Antrag, gegen den die Domain-Inhaberin Widerspruch einlegte und sich dabei unter anderem darauf berief, dass die Klägerin nicht die Inhaberin des Namensrechts "Tschechische Republik" sei, weil sie diesen Namen nicht führe.
Das LG Berlin hielt die ursprüngliche einstweilige Verfügung aufrecht. Der Klägerin stehe das Namensrecht (§ 12 BGB) zur Seite. Zwar handele es sich nicht um den offiziellen Staatsnamen, jedoch um den Namen, der eine wörtliche Übersetzung des Staatsnamens in die deutsche Sprache ist und unter dem sie im deutschsprachigen Bereich auftritt. Offizielle Organe und Institutionen auch der Europäischen Gemeinschaft nutzen diesen Namen, wenn Publikationen auf Deutsch herausgegeben werden. Im deutschsprachigen Bereich ist der Staatsname der Tschechischen Republik die Übersetzung ihres offiziellen Staatsnamens.
Die Beklagte nutzte nach Ansicht des Gerichts den Namen unbefugt: weder trägt sie den Namen noch ist sie berechtigt ihn zu führen. Es liegt ein Fall der Namensanmaßung (§ 12 Absatz 1, 2. Alternative BGB) vor, dessen Folge eine Zuordnungsverwirrung ist. Das Gericht machte deutlich, dass auch Länder Gebietskörperschaften sind, die ein gesetzliches Namensrecht inne haben. Die registrierten Domains seien auch keine widersprüchlichen Domains wie beispielsweise die Domain karlsruhe.at, auf die die deutsche Stadt Karlsruhe keine Ansprüche geltend machen konnte. Denn die Tschechische Republik sei im Gegensatz zu Städte- und Gemeindenamen, die nicht nur länderübergreifend, sondern auch in einem Land mehrfach auftreten können, einmalig. Im Hinblick auf die Einmaligkeit von Staaten, wird die Länderkennung nicht als Bestandteil des Namens aufgefasst, weil jedem Nutzer klar ist, dass es den Staat nur einmal gibt. Der Nutzer gewinnt den Eindruck, dass sich das Land gerade unter einer solchen Domain selbst (im Ausland) repräsentiert.
Quelle: Domain-Recht |
| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666847 |
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