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09.07.2007 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Forenhaftung – Entscheidungsgründe zu meinprof.de |
| Vor wenigen Wochen berichteten wir von der Entscheidung des LG Berlin zur Forenhaftung (Urteil vom 31.05.2007, Az. 27 S 2/07). |
| Mittlerweile hat das Gericht die Entscheidungsgründe vorgelegt. Sie geben beredte Auskunft darüber, wie weit man in einem Forum gehen kann, und dass man die Störerhaftung nicht überstrapazieren sollte.
Auf dem Hochschulforum meinprof.de, bei dem Studierende ihre Dozenten anhand verschiedener Kriterien bewerten dürfen, bezeichneten Studenten einen Professor einer Fachhochschule in Brandenburg im Zuge der Lehrveranstaltungsbewertung als "Psychopath" und "echt das Letzte". Die Forenbetreiber, davon in Kenntnis gesetzt, beseitigten die Bewertung umgehend. Gleichwohl forderte der bewertete Professor die Forenbetreiber auf, darüber hinaus eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, was die Forumsbetreiber jedoch ablehnten.
Daraufhin wandte sich der bewertete Professor an die Gerichte, und war vor dem Amtsgericht Tiergarten erfolgreich. Gegen die Entscheidung legten die beklagten Forenbetreiber Rechtsmittel ein. Das Landgericht Berlin gab dann den Beklagten Recht, und wies den Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung zurück. Die Gründe sind mannigfaltig. Das Landgericht hatte bereits mit dem Antrag des Klägers Schwierigkeiten, denn der war aus Sicht des Gerichts teilweise nicht hinreichend bestimmt und damit die Klage eigentlich schon unzulässig: Der vom Kläger gestellte Antrag sei, abgesehen von den darin genannten konkret beanstandeten Äußerungen, so abstrakt wie ein gesetzlicher Verbotstatbestand gefasst. Einen solchermaßen unbestimmten Antrag könne das Gericht nicht prüfen und nicht über ihn entscheiden; es liefe darauf hinaus, dass das Vollstreckungsgericht entscheide, was der Beklagte darf und was nicht. Davon abgesehen könne allerdings auch keineswegs von einer Schmähkritik die Rede sein. Die mit der Klage angegriffenen Meinungsäußerungen seien zulässig und überschritten die Grenze zur Schmähkritik nicht.
Zudem sei auch die Beklagte nicht der richtige Gegner. Denn von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen wie durch Bereitstellung eines Forums, darf durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Der Haftung als Störer geht voraus, dass er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Die Art der zumutbaren Prüfpflichten sei von Fall zu Fall unterschiedlich. Doch hier liege keine Verletzung von Prüfpflichten vor. Dem Betreiber eines Onlineportals mit Meinungsforum ist es nach Ansicht des Gerichts nicht zumutbar, sämtliche Einträge auf ihren Inhalt zu überprüfen, denn praktisch wäre das nicht durchführbar. Und nur weil in den Nutzungsbedingungen geregelt ist, dass sich die Forumsbetreiber die Löschung von rechtswidrigen Einträgen vorbehalten, löst dies keine allgemeine Prüfpflicht aus. Die zumutbare Prüfpflicht ergibt sich erst mit der Abmahnung wegen konkreten Persönlichkeitsverletzungen, die in Bezug auf bestimmte vermittelte Inhalte geltend gemacht werden. Der Forenbetreiber muss dann nicht das gesamte Forum durchsuchen, sondern kann auf den konkreten Beitrag zugreifen und ihn auf seine Rechtmäßigkeit prüfen, was ihm zumutbar ist. Die Beklagte hat hier die jeweiligen Beiträge nach Hinweis und Prüfung unverzüglich aus dem Forum genommen. Mithin ist ihr nichts vorzuwerfen.
Das LG Berlin gibt mit seiner Entscheidung ein wenig die richtige Richtung vor, die Störerhaftung darf nicht überstrapaziert werden. Die Rechtsprechung hat vergessen, worum es bei alle dem wirklich geht: Wer die Inhalte tatsächlich schafft, muss dafür einstehen; er ist der Verursacher, und er hat auch Zugriff auf die von ihm selbst geschaffenen Daten. Dr. Volker Kitz hat dies erst vor wenigen Tagen eindringlich anlässlich des @kit-Kongress 2007 in Potsdam nochmals deutlich gemacht. Die ebenbürtige Haftung des Forenbetreibers als Herr des Angebots, wie das kürzlich der Bundesgerichtshof vertreten hat, ist nicht opportun, soweit der Verletzer dem Verletzten bekannt ist oder der Verletzte sich diese Kenntnis verschaffen kann.
Quelle: Domain-Recht |
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