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19.07.2007 | Hostsuche Newsmeldung |
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| USA – Rechtsstreitigkeiten nach dem ACPA |
| Wer sich hierzulande durch einen Domain-Namen in seinen Rechten verletzt sieht, dem stehen zumeist verschiedene Anspruchsgrundlagen in verschiedenen Gesetzen zur Seite. In den USA hat man Domain-Streitigkeiten dagegen in einem eigenen Gesetz geregelt, das wir im folgenden kurz vorstellen wollen. |
| In den USA regelt Domain-Streitigkeiten hauptsächlich der Anticybersquatting Consumer Protection Act (kurz ACPA), auch bekannt als "Truth in Domain Names Act", einem Zusatz zum so genannten Lanham Act, der seinerseits wiederum das US-Markenrecht auf Bundesebene regelt. Besonderes Anliegen dieses im Jahr 1999 geschaffenen Gesetzes ist es, die Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Zu den typischen Anwendungsfällen des ACPA zählt, wenn ein als Marke eingetragener Begriff oder ähnliche Schreibweisen hiervon von einem Dritten unbefugt als Domain-Name registriert und dann zum Kauf angeboten wird. Auch das Profitieren vom Besucherstrom (Traffic) oder der Verkauf von Waren über eine solche markenrechtsverletztende Domain fällt unter den ACPA.
Wer seine Klage auf den ACPA stützen will, muss die folgenden Voraussetzungen begründen: der Kläger muss ein Markenrecht an dem streitigen Begriff innehaben, der Beklagte muss böswillig von dieser Marke profitieren und die streitige Domain als auch die Marke sind identisch oder zumindest verwechselbar ähnlich; Parallelen zum UDRP-Verfahren etwa vor der WIPO sind somit unverkennbar. Die Marke muss dabei nicht zwingend eine eingetragene sein, auch in Fällen berühmter oder unterscheidungskräftiger Marken kann man sich unter Umständen auf den ACPA stützen. Im Mittelpunkt der Streitigkeiten steht dabei regelmäßig die Frage, ob der Inhaber der Domain böswillig handelt; ausgeklammert sind beispielsweise Fälle, in denen der Inhaber die Domain lediglich registriert hat, um damit etwas zu tun, was keinen Bezug zur Marke bzw. den damit geschützten Waren oder Dienstleistungen hat. Die Rechtsprechung hat daher Gruppen gebildet, in denen eine Böswilligkeit regelmäßig naheliegt; dazu zählt die Absicht, den Traffic der Marke mit Hilfe der Domain zu eigenen Zwecken auszunutzen, die Angabe falscher persönlicher Daten bei der Registrierung und das Angebot an den Rechteinhaber, die Domain an ihn zu verkaufen. Letzteres zählt zu den größten Kritikpunkten am ACPA, da es das Führen von Vergleichsverhandlungen erschwert - läuft doch der Inhaber der Domain stetig Gefahr, dass ihm Böswilligkeit unterstellt wird.
Während sich im Falle einer Rechtsverletzung die Rechtsfolgen nach der UDRP auf einen Transfer der Domain beschränken, sieht der ACPA auch die Möglichkeit von gesetzlichem Schadensersatz von bis zu US$ 100.000,–, finanziellem Schadensersatz und insbesondere den Ersatz von Anwaltskosten vor. Gerade letzteres macht den ACPA zum Mittel der Wahl, will der Kläger nicht auf seinen Kosten sitzenbleiben. Hat der Domain-Inhaber dagegen seinen Sitz außerhalb der USA, ist es häufig sinnvoll, seine Rechtsverfolgung auf die UDRP zu stützen, da dieses Verfahren elektronisch durchgeführt wird und somit klassische prozessuale Probleme wie Zustellung von Klagen wesentlich erleichtert werden.
Quelle: Domain-Recht |
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