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11.08.2007 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Urteil – Abmahnrisiko bei Geschäftsbriefen sinkt |
| Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht - mit dieser Entscheidung dürfte das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07) Sorgen vor Abmahnwellen fürs erste beruhigt haben. |
| Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Vorschrift des § 15b der Gewerbeordnung (GewO). Diese Vorschrift, die ihrem Grundgedanken nach den Regelungen der §§ 37a HGB, 35a GmbHG sowie 80 AktG entspricht, regelt die Namensangabe im Schriftverkehr. Danach muss ein Gewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag in seinen Geschäftsbriefen Pflichtangaben wie zum Beispiel Vorund Zuname sowie ladungsfähige Anschrift benennen. Im Streitfall hatte ein in der Baubranche tätiger Einzelkaumfann nach Behauptung der Klägerin in einem Schreiben zwar seine Firma, Anschrift und Telefonnummer angegeben, jedoch keine Angaben zu seiner Person als Inhaber des Unternehmens mit Vor- und Zunamen gemacht. Daraufhin war er von der Klägerin, einer ebenfalls in der Baubranche tätigen GmbH, abgemahnt worden. Die Unterlassungserklärung gab der Beklagte zwar dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von EUR 20.000,00 wollte er indes nicht übernehmen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung der Anwaltskosten.
Nachdem das Landgericht Potsdam dem Anspruch in erster Instanz noch stattgegeben hatte, scheiterte die Klägerin dann jedoch in zweiter Instanz vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Handlung vor, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitwerber oder Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Zwar hat der Beklagte die Verpflichtung aus der GewO verletzt, eine Beeinflussung des Wettbewerbs sah das Gericht jedoch nicht, zumal die Klägerin das nach ihrer Auffassung wettbewerbswidrige Schreiben dem Gericht nicht vorgelegt hatte, so dass das Gericht zu seinem Inhalt letztlich nur spekulieren konnte. Darüber hinaus sah das Gericht auch keinen Vorteil für den Beklagten, da er seine Anschrift angegeben hatte, und damit ohne weitere Ermittlungen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Das Urteil gilt unmittelbar zwar nur für Geschäftsbriefe, ist nach dem seit 1. Januar 2007 geltenden "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) aber wohl auch auf eMails anwendbar. Damit dürften die Hürden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch bei fehlerhaften Angaben in eMails nochmals erhöht worden sein.
Erst Anfang diesen Jahres hatte das Gießener Unternehmen Iglusoft auf sich aufmerksam gemacht, als es mehrere deutsche Webhoster wegen fehlender Pflichtangaben nach dem EHUG in eMails abgemahnt hatte. Ein Starnberger Domain-Registrar hatte daraufhin eine Gegenabmahnung ausgesprochen und eine Verzichtserklärung verlangt; als Iglusoft dem Verlangen nicht nachkam, wurde eine negative Feststellungsklage zum Landgericht Gießen erhoben. Iglusoft erkannte in Folge der Klage den Anspruch an und liess Versäumnisurteil gegen sich ergehen; die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Domain-Recht |
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