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15.08.2003 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Deutschland - Domain-Rechtsprechung festigt sich |
| In den vergangenen Tagen wurden zwei aktuelle Domainrechts-Urteile veroeffentlicht, die nicht spektakulaer sind, jedoch den Weg geordneter Domain-Rechtsprechung weiter festigen.
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| In den vergangenen Tagen wurden zwei aktuelle Domainrechts-Urteile veroeffentlicht, die nicht spektakulaer sind, jedoch den Weg geordneter Domain-Rechtsprechung weiter festigen. So entschied das Landgericht Stuttgart ueber die Domain snowscoot.de (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 41 O 45/01 KfH), und das Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg ueber die Domain schuhmarkt.de (Urteil vom 24.07.2003, Az.: 3 U 154/01).
In der Sache snowscoot.de hatte die beklagte Domain-Inhaberin die Domain am 18.05.1999 registriert, und eine Magazin-Portal-Seite mit Werbung und Informationen zu Skibobs praesentiert. Das mochte die Klaegerin, Inhaberin der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen Marke "SNOWSCOOT", nicht leiden. Sie verklagte die Domain-Inhaberin und den admin-c auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das LG Stuttgart wies die Klage zurueck. Es ging davon aus, dass die Magazin-Portalseite ein Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG ist und seinerseits dem Markenschutz unterliegt, was die Beklagte gegen die Ansprueche der Klaegerin erfolgreich einwenden konnte.
Gegen den gleichfalls verklagten admin-c ergaben sich ebenfalls keine Ansprueche: der admin-c ist lediglich der Ansprechpartner der DENIC und als solcher nur in Ausnahmefaellen anspruchsverpflichtet, erklaerte das LG Stuttgart. Und wenn in diesem Fall gegen den Domain-Inhaber keine Ansprueche vorliegen, dann schon gar nicht gegenueber dem admin-c.
Mehr zu dem Urteil ueber snowscoot.de unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=188
Ueber die Domain schuhmarkt.de stritten die Herausgeberin der ueber 100 Jahre alten Branchenzeitschrift "Schuhmarkt" mit dem Inhaber der gleichnamigen Domain. Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen. Das hOLG Hamburg hat in seiner Entscheidung wesentliche Punkte des Domain-Rechts, bei denen Gerichte immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, deutlich zugunsten der Domain-Inhaber eroertert und entschieden:
Bei der Beurteilung einer bestehenden Verwechslungsgefahr reicht der Domain-Name allein nicht aus; es muss auch der Inhalt der Homepage hinzugezogen werden. Die Registrierung einer Gattungsdomain stellt allein fuer sich keine Wettbewerbsbehinderung dar. Das haben mittlerweile alle Gerichte uebernommen, dank der Entscheidung mitwohnzentrale.de des BGH. Will ein Domain-Inhaber eine Domain, die er bisher nicht richtig nutzte, an einen Interessenten verkaufen, ist nicht grundsaetzlich von Domain-Grabbing auszugehen. Die Anzahl der von einem Domain-Inhaber registrierten Domains ist kein Indiz fuer Domain-Grabbing. Es kommt immer auf die Umstaende des Einzelfalles an, warum und fuer welchen Zweck die einzelne Domain registriert wurde.
Mehr zum Urteil ueber schuhmarkt.de unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=182
Die Entscheidung snowscoot.de finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030215.htm
Die Entscheidung schuhmarkt.de finden Sie unter:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3U154-01.html
Spezialisierte Domain-Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: bonnanwalt.de, jurpc.de, eigene Recherche
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de |
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