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10.10.2007 | Hostsuche Newsmeldung |
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| OLG Düsseldorf – Rechtsverletzung aus dem Cache |
| Im Streit um nicht korrekte Impressumsangaben und deren Folgen sah sich das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07) der Frage ausgesetzt, inwieweit schwer zugängliche Daten aus dem Cache einer Suchmaschine für eine Rechtsverletzung ausreichen. Nicht sehr, war das Ergebnis. |
| Die Parteien stehen auf dem Gebiet der Beratung von Fluggesellschaften beim Treibstoffeinkauf im Wettbewerb. Sie streiten um die Berechtigung einer Abmahnung, für die die Klägerin Kostenersatz nach einem Streitwert von EUR 10.000,- in Höhe von EUR 651,80 verlangt. Am 22. Dezember 2005 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, weil deren Homepage nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG (heute § 5 TKG) entspräche. Sie legte "Internet-Ausdrucke", die auf den 20. Dezember 2005 datierten, vor, um ihren Vorwurf zu untermauern. Die Beklagte hielt dem entgegen, ihre Homepage bereits am 15. November 2005 vom Netz genommen zu haben, um sie zu überarbeiten. Sie legte Internet-Ausdrucke vom 16. Januar 2006 vor, die sie aus dem Cache einer Suchmaschine gezogen hatte, und hielt es für rätselhaft, wie die Klägerin an den von ihr vorgelegten Ausdruck gelangt sei. Der direkte Zugriff auf die Domain habe seinerzeit leere Webseiten ergeben.
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2006) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, ob die Klägerin den beanstandeten Internetauftritt der Beklagten aus dem Cache aufgerufen habe oder nicht. Für einen nur über den Cache abrufbaren Internetauftritt hafte die Beklagte nicht als Störerin. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Sie stützt sich im wesentlichen darauf, dass die Klägerin die Authentizität der von ihr vorgelegten Internet-Ausdrucke für das angegebene Datum 20. Dezember 2005 nicht belegen konnte. Zudem, so meint das Gericht, müsse die unlautere Wettbewerbshandlung den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, § 3 UWG. Dabei sei es von Bedeutung, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internetseite gelangen. Ist die Eingangsseite des Internetauftritts abgeschaltet und der Zugriff mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus. Dann kann die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden.
Für den Leser, aber wohl auch für das Gericht bleibt unklar, von welchem Cache jeweils die Rede ist, aus dem der Internet-Ausdruck der Klägerin stammt. Aber sei es der Cache des eigenen Browsers oder der einer Suchmaschine (und beide scheinen an unterschiedlichen Stellen gemeint zu sein), für beides haftet in dem vorliegenden Falle, in dem möglicherweise eine Verletzung der Impressumspflicht vorlag, der betroffene Anbieter nicht, weil es eine Lappalie ist.
Quelle: Domain-Recht |
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