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07.11.2007 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Jugendschutz – Gerichte bauen hohe Hürden auf |
| Die Internetsexindustrie in Deutschland hat es schwer. Der Jugendschutz stellt hohe Anforderungen an Internetangebote mit erotischen oder pornographischen Inhalten. Zwei neue Entscheidungen, vom Bundesgerichtshof und vom Landgericht Frankfurt am Main, machen nochmals deutlich, dass die Hürden für ein rechtskonformes Angebot sehr hoch sind. |
| Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05) gab vor einer guten Woche in einer Presseinformation bekannt, welche Anforderungen an ein Altersverifikationssystem zu stellen sind. So reicht es nicht aus, wenn dem Nutzer beim Zugang zu einem Sex-Angebot die Nummer eines Personalausweises oder Reisepasses abgefordert wird, selbst wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, um den jugendschutzrechtlichen Anforderungen hierzulande genüge zu tun.
Diesen Umstand bekam nun der Accessprovider Arcor dieser Tage zu spüren. Im September hatten die Betreiber des Video-Erotikportals sexyfilms.de einstweilige Verfügungen erwirkt und an verschiedene Zugangsanbieter versandt, damit diese den Zugriff auf Sex-Angebote, die keine Altersverifikation voraussetzen, unterbinden. Wie heise.de berichtet, hatte Arcor daraufhin einige IP-Adressen wie beispielsweise 64.202.189.170, die zum Provider GoDaddy leitet, gesperrt. Damit war aber nicht nur der Sex-Anbieter privatamateure.com für Arcor-Kunden nicht mehr erreichbar, sondern weitere gut 3,4 Millionen Internetseiten, die überwiegend keinerlei bedenkliches Material beinhaltet hatten. Zudem war der Sex-Anbieter, der Ziel der Sperrung war, über eine andere, nicht gesperrte IP-Adresse schnell wieder erreichbar gewesen. Mittlerweile hat Arcor die Sperrung der IP-Adressen wieder aufgehoben. Doch hatte die Gegenseite vor dem Landgericht Frankfurt (das Aktenzeichen ist nicht bekannt) bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung am vergangenen Freitag weiter Erfolg: Arcor muss zumindest das Angebot youporn.com sperren. Wie das technisch umgesetzt werden soll, scheint noch unklar zu sein.
Die deutschen Gerichte zeigen damit, dass der Jugendschutz sehr ernst genommen wird. Die deutsche Erotik-Branche fühlt sich damit benachteiligt gegenüber ausländischen Anbietern, die von Nutzern einfacher zu erreichen sind. Doch weist der BGH in seiner Presseinformation darauf hin, dass auch ausländische Angebote, die in der Bundesrepublik abgerufen werden, dem Recht des Jugendschutzes unterliegen. Freilich sind Ansprüche gegenüber der im Ausland sitzenden Konkurrenz nur schlecht durchzusetzen. An dieser Stelle stellt sich wieder einmal die Frage, ob das Internet einerseits ein rechtsfreier Raum ist und andererseits doch von Staat zu Staat ganz unterschiedlich.
Deutsche Erotik-Anbieter müssen anfangen, sichere Altersverifikationssysteme zu nutzen, oder sie werden durch Konkurrenten und Jugendschutzeinrichtungen vom Internet ausgeschlossen. Ob sich der Weg ins Ausland lohnt, ist nach der Entscheidung aus Frankfurt fraglich geworden. Wenn Accessprovider zur Sperrung von einzelnen Domains gezwungen werden, wie immer das auch funktionieren soll, bietet auch das Ausland keine Zuflucht mehr. Dabei bleibt die Frage offen, wie man Erotik-Anbietern im Ausland den Weg ins Internet auf Dauer versperren soll.
Quelle: Domain-Recht |
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