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27.02.2008 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Bundesverfassungsgericht stoppt Online-Durchsuchung in NRW |
| Bundesverfassungsgericht stoppt Online-Durchsuchung in NRW
"Politik darf nicht zur Tagesordnung übergehen und Wege zur Umschiffung suchen" |
| Karlsruhe (pte/27.02.2008/12:20) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die nordrhein-westfälischen Vorschriften zur Online-Durchsuchung heute, Mittwoch, für nichtig erklärt. Das Gesetz verstoße gegen das Grundgesetz, urteilten die Richter in Karlsruhe. Der Einsatz von staatlicher Schnüffelsoftware auf privaten Computern ist damit vorerst gestoppt. Die Vorschrift, die den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt, "verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme", heißt es in der Begründung des BVerfG.
Die Vorschriften in NRW stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar und seien daher nicht zulässig. Ähnlich wie bei Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis sei auch der heimliche Onlinezugriff auf private Rechner nur unter strengen Auflagen möglich. So sei das heimliche Ausspähen nur zulässig, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen." Das bedeutet, dass Computer von Verdächtigen nur dann mit Spionageprogrammen überprüft werden dürfen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Menschenleben oder den Bestand des Staates vorliegt.
Kritiker der Online-Durchsuchung begrüßen das Urteil erwartungsgemäß. "Die Politik darf jetzt nicht zur Tagesordnung übergehen und gleich morgen nach Wegen suchen, das Verdikt aus Karlsruhe listenreich zu umschiffen. Das gebietet schon der Respekt vor dem höchsten Gericht, aber mehr noch ein Blick auf die Risiken dieser zu Recht höchst umstrittenen Ermittlungsmethode", kommentiert Michael Rotert, Vorstandsvorsitzender des Verbands der deutschen Internetwirtschaft (eco) die Entscheidung des Gerichts. Auf dem Spiel stehe nicht zuletzt das Vertrauen der Internetnutzer in die Nutzung des Internet und der neuen Medien, und damit auch die Akzeptanz von E-Business, E-Health und E-Government-Anwendungen.
Technisch gesehen ist eine Online-Durchsuchung nichts anderes als erfolgreiches Hacking. Der Staat nutzt vorhandene Sicherheitslücken in Programmen der Verdächtigen, um die Schnüffelssoftware einzuschleusen. "Dabei muss aber auch bedacht werden, dass eine derartige Untersuchungsmethode genau vorbereitet werden muss", erläutert Joachim Jakobs, Sprecher der Free Software Foundation Europe und der Initiative Privatsphäre.org, im Gespräch mit pressetext. Es gibt hierfür keinen Generalschlüssel, sondern nur Sonderanfertigungen des so genannten Bundestrojaners, der auf das jeweilige Gerät und Betriebssystem sowie die eingesetzten Schutzmaßnahmen abgestimmt werden müssen. "Menschen, die wirklich etwas zu verstecken haben, werden sich durch einen Trojaner nicht erwischen lassen", so Jakobs. Diese beabsichtigten Methoden seien lediglich Werkzeuge für den Überwachungsstaat. |
| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=080227017 |
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