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04.09.2003Hostsuche Newsmeldung
 
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yellowcity.net - David schlaegt Goliath

Ein Existenzgruender aus dem Internetbusiness obsiegte gegen einen der "gelben" Konzerne bei der Verteidigung seines Unternehmenskennzeichens. Das Kammergericht Berlin hat im Streit um die Domain yellowcity.net die Entscheidung der Vorinstanz Landgericht Berlin bestaetigt, wonach die TLD .net ein funktionaler Kennzeichenbestandteil sei.

Beide Gerichte haben die Anforderungen an die Gewerbeeigenschaft in der Gruendungs- und Startphase detailliert beschrieben.

Der Klaeger fuehrt die Unternehmensbezeichnung Yellowcity Net seit Herbst 1999. Die Seite yellowmap.de, auf welche die Beklagte die am 18.01.2000 registrierte streitgegenstaendliche Domain umleitete, hat einen branchenaehnlichen Inhalt (Unternehmenssuche und -praesentationen im Internet). Nach einem aussergerichtlichen Einigungsversuch unterband der Klaeger mit einer einstweiligen Verfuegung des Landgerichts Berlin vom 24.08.2000 die Fortsetzung der Kennzeichenrechtsverletzung.

Da die Beklagte diese Entscheidung nicht als endgueltig akzeptierte, erhob der Klaeger die Hauptsacheklage. Er beantragte zudem die Verhaengung eines Ordnungsgeldes, da die Beklagte wiederholt gegen die einstweilige Verfuegung verstiess. Das LG Berlin unterband mit Beschluss vom 10.12.2002 den Verstoss (LG Berlin, Az.: 16 O 545/00).

Das LG Berlin gab in der Hauptsache der Klage mit Urteil vom 27.08.2001 (Az. 97 O. 59/01) statt. Die Beklagte ging in Berufung, die zurueckgewiesen wurde (KG Urteil vom 29.11.2002, Az.: 5 U 308/01, rechtskraeftig), ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Die unterlegene Beklagte hat die betreffende Domain freigegeben.

Die Gerichte stellten zur Voraussetzung fuer den Kennzeichenschutz fest, dass bei der Unternehmensgruendung zahlreiche Auftritte gegenueber Dritten unter der Geschaeftsbezeichnung (Anmeldung zum Finanzamt, Kreditersuchen, Fremdrechnungen, Vorvertraege), die nicht nur reine Vorbereitungshandlungen seien, genuegen. Ein erfolgreicher Geschaeftsabschluss ist nicht erforderlich.

Beide Gerichte fassten den Suffix ".net" als funktionalen Kennzeichenbestandteil auf. Es handle sich somit um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der TLD keine mittragende Bedeutung zukaeme, weil diese nur auf die Vergabestelle hinweise. Das Verbot war schlechthin auszusprechen, weil von der Beklagten fuer die streitgegenstaendliche Domain keine eigenstaendige Nutzung vorgetragen wurde und es nur um die Schutzausweitung einer anderen Domain im Wege der Weiterleitung ging. Somit folgte daraus ein Anspruch auf Freigabeerklaerung aus § 18 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB.

Eine Regel des deutschen Domain-Rechts, wonach TLDs grundsaetzlich keine unterscheidungskraeftigen Merkmale seien, scheint auf den ersten Blick in Frage gestellt. Wenn man die Urteile naeher besieht, stellt man jedoch fest, dass hier die Ausnahme die Regel bestaetigt. Als Beispiel fuer die Ausnahme im Einzelfall mag die Entscheidung dienen.

Die Urteile finden Sie unter:
http://www.advocating.de

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de

 
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