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11.09.2003 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Umlaut-Domains - Gefahr durch Trittbrettfahrer |
| Die Vorfreude ueber die angekuendigte Einfuehrung von Umlaut-Domains (IDNs) unter der Top Level Domain .de ist ungebrochen. Daher ist es an der Zeit, einmal die rechtlichen Aspekte der neuen Adressen naeher unter die Lupe zu nehmen, die sich aus der unbefugten Registrierung durch Dritte ergeben koennen.
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| Wenig Probleme duerften sich fuer die Inhaber von Markenrechten ergeben: das deutsche Markenrecht schuetzt den als Marke eingetragenen Begriff nicht nur vor identischen, sondern auch vor ihm aehnlichen Zeichen. Da die Unterschiede bei einer Domain zwischen ihrer Umlaut-Variante und der ausgeschriebenen Form in der Regel minimal sein duerften, liegt die drohende Verwechslungsgefahr auf der Hand.
Interessant wird es fuer Inhaber von Domains mit generischen Begriffen, die auf keinen Markenschutz verweisen koennen. Hier kommen unter dem Stichwort "Trittbrettfahrer" Ansprueche aus dem Wettbewerbsrecht in Betracht, dessen Grundsaetze sich auf die neuen Umlaut-Domains uebertragen liessen. Ein Beispiel aus dem bisher dazu bekannten Domain-Recht ist die nachtraegliche Registrierung der Domain klug-suchen.de durch einen Dritten, um so am Erfolg der urspruenglichen Adresse klugsuchen.de zu partizipieren (LG Duesseldorf, Beschluss vom 05.01.1999, Az.: 34 O 2/99). In diese Kategorie fallen schliesslich auch Vertipper-Domains wie etwa yaho.de oder amzon.de. Aus §§ 1 und 3 UWG bestehen hier Unterlassungsansprueche fuer den Fall von Rufausbeutung, wettbewerbswidriger Behinderung und Irrefuehrung. Voraussetzung ist, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhaeltnis zueinander stehen, die fragliche Domain im geschaeftlichen Verkehr genutzt wird und von ihr eine zu missbilligende Behinderung ausgeht oder sie irrefuehrende Angaben enthaelt. Insbesondere die Schwelle fuer eine geschaeftliche Nutzung liegt dabei niedrig: unter Umstaenden reicht schon ein Werbebanner aus, um von einem Handeln im geschaeftlichen Verkehr zu sprechen.
Ungeachtet dieser rechtlichen Probleme duerfte ein weiterer Punkt noch einige Zeit fuer Kopfzerbrechen sorgen: selbst wenn alle User mit aktuellster Software arbeiten und deshalb Umlaut-Domains zumindest fuer die Browser kein Problem sind, so muss dies nicht fuer die weltweit verwendete eMail-Software gelten. Denkbar waere zum Beispiel, dass Juergen Mueller zwar seinen Nachnamen unter einer funktionierenden .de-Umlaut-Domain nutzt. Will er die Domain jedoch auch als eMail-Adresse verwenden, so ist derzeit wahrscheinlich, dass der sogenannte "local part" (der Teil vor dem @-Zeichen) nur ohne Umlaute (also in der "ue" Variante) genutzt werden kann. Abzuwarten bleibt daher, ob auch hier Software-Updates rasche Abhilfe schaffen oder noch fuer einen laengeren Zeitraum mit Verwirrung bei den Usern zu rechnen ist.
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de |
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