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11.09.2003 | Hostsuche Newsmeldung |
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| solingen.info - Stadt siegt gegen Portalbetreiber |
| Die Stadt Solingen klagte erfolgreich gegen den Inhaber von solingen.info.
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| Das OLG Duesseldorf (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 20 U 43/03) wies in zweiter Instanz die Berufung des Beklagten wegen Namensrechtsverletzung zurueck.
Der Domain-Inhaber betreibt unter der Domain solingen-info.de ein regionales Portal, auf das solingen.info verlinkt war. Die Gemeinde verlangte Unterlassung der Nutzung und Uebertragung der Domain solingen.info, womit sie vor dem Landgericht erfolgreich war. Die Berufung des beklagten Domain-Inhabers war nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Das OLG Duesseldorf bestaetigte die Unterlassung; die Uebertragung der Domain an die Gemeinde schloss es aber aus.
In der Nutzung der Domain durch einen Nichtberechtigten sah das OLG Duesseldorf eine Namensanmassung nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB. Es stuetzte sich dabei auf den Umstand, dass der Domain-Inhaber keinen Zusatz auf der Second Level Domain-Ebene nutze, weshalb beim Internetnutzer eine Zuordnungsverwirrung entstehe. Diese sei in diesem Falle auch nicht ueber den Inhalt der Homepage korrigierbar. Vielmehr werde der berechtigten Gemeinde die Moeglichkeit genommen, die Domain fuer sich zu nutzen. Dabei sei es nicht von Belang, dass sie bereits die Domain solingen.de nutze.
Massgebend fuer diese Beurteilung war der Umstand, dass die Domain-Endung .info nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten begrenzt ist. Zu einem anderen Ergebnis waere das Gericht ggf. bei den Endungen .at oder.com gekommen.
Ausfuehrlich zu dem Urteil:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=193
Spezialisierte Antwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de |
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