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18.09.2003 | Hostsuche Newsmeldung |
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| tipp.ag - Lotto-Urteil verunsichert Unternehmen |
| In dem Rechtsstreit um die Bezeichnung tipp.ag vor dem Landgericht Hamburg liegt mittlerweile die Urteilsbegruendung vor (Az. 312 0 271/03).
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| Das Urteil ist noch nicht rechtskraeftig; die Entscheidung ueber eine moegliche Fortfuehrung in der naechsten Instanz faellt bis Ende September.
Bei der Suche nach einer passenden Domain fuer ein Lottoprojekt im Internet hatte sich die Moramis GmbH am 5. August 2002 die attraktive Adresse tipp.ag sichern koennen. In der Folge nutzte sie die Domain fuer einen Teledienst, der Kunden die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften ermoeglicht, und bewarb diesen mit zahlreichen Bannern. Mit dem Hinweis, die Kunden wuerden durch die Bezeichnung "AG" und dem damit verbundenen Eindruck, es handle sich um eine Aktiengesellschaft, irregefuehrt, wehrte sich die Hamburger Tipp 24 AG vor dem LG Hamburg gegen diese Nutzung. Im Hauptsacheverfahren beantragte sie daher, die Moramis GmbH dazu zu verurteilen, die Nutzung des Zeichens und damit auch der Domain tipp.ag im geschaeftlichen Verkehr zu unterlassen.
Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begruendung erlaeuterte es, dass die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung tipp.ag gegen §§ 1, 3 UWG verstoesst, "denn sie fuehrt die angesprochenen Verkehrskreise (...) in wettbewerbserheblich relevanter Weise ueber die Rechtsform ihres Unternehmens in die Irre." Wenn die geschaeftliche Bezeichnung die Annahme nahe legt, dass es sich um die Firmenbezeichnung handelt, wird nach Ansicht des Gerichts der Verkehr eben dies annehmen, sofern er keine sonstigen Hinweise auf den eigentlichen Firmennamen hat.
Zu Ende gedacht fuehrt diese Ansicht im Regelfall dazu, dass geschaeftlich genutzte .ag-Domains nurmehr von Aktiengesellschaften registriert werden duerfen. Dies verkennt, dass .ag in erster Linie das offizielle Laenderkuerzel von Antigua und Barbuda ist, und die Vermarktung als Top Level Domain fuer Aktiengesellschaften aus rein profitorientierten Gruenden erfolgt. Soweit das Gericht auf Beispiele wie siemens.ag verweist, deren Firma der Domain entspricht, laesst es die spezifischen Besonderheiten der Domain-Registrierung ausser Betracht: der Grund fuer die Registrierung unter .ag duerfte kaum darin liegen, dadurch eine Domain passend zur Gesellschaftsform zu erhalten. In der weit ueberwiegenden Zahl von Anmeldungen unter exotischen TLDs erfolgt eine rein praeventive Registrierung, um sich vor potentiellen Cybersquatting-Faellen zu schuetzen, gerade weil eine Registrierung oft fuer jedermann ohne Beschraenkungen moeglich ist. Das Gericht kommt weiter zu dem Schluss, dass der Verkehr annimmt, eine Registrierung unter der sonst unbekannten TLD .ag erfolge nur aus dem Grund, weil sie der Rechtsform der Gesellschaft entspricht. Ein fuer Registrierungen weitaus wichtigerer Gesichtspunkt wie die grundlegende Unterscheidung zwischen "restricted" und "unrestricted" TLDs findet dagegen keine Erwaehnung.
Es bleibt zu hoffen, dass ein moeglicher Schritt in die naechste Instanz zu einem praxisorientierten Ergebnis fuehrt.
Das Urteil des LG Hamburg finden Sie im Volltext unter:
http://www.aufrecht.de/2069.html
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de |
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