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25.09.2003 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Grabbing - Kunstfreiheit fuer Rathaus-Domains? |
| Natuerlich ist die Kunst frei, das steht so im Artikel 5 Abs. 1, Satz 1 des Grundgesetzes. Aber auch die Kunst findet ihre Grenzen; zum Beispiel, wenn die Rechte anderer durch sie verletzt werden.
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| Und natuerlich dann, wenn die Kunst gar keine ist: Mit rund 145 Rathaus-Domains will ein Kuenstler Furore machen, legt sich damit aber letztlich doch nur selbst aufs Kreuz. Domain-Grabbing ist nun mal keine Kunst.
Um die Kunst unbekannter Kuenstler publik zu machen, besetzte - oder besser - registrierte der Luebecker Kuenstler Juergen Buelow 150 Domains der Art: rathaus-"Stadtname".de. Nach seiner Ansicht werbe er damit um viel Aufmerksamkeit und finanzielle Zuwendung. Ob diese Marketingstrategie aufgeht, ist fraglich. Nach unserem Kenntnisstand ist zumindest eine erste Abmahnung dieses Kunstprojekts erfolgt. Die Kunst, die fuer jedermann gedacht ist und unterstuetzt werden sollte, erfaehrt so zwar reichlich Aufmerksamkeit, aber moeglicherweise auch einen schweren Imageverlust. Und der Wunsch nach finanzieller Zuwendung kehrt sich um in teure Abmahnungskosten.
Unverstaendlich ist, warum man den Aufwand betreibt und die zahlreichen Domains ueberhaupt registriert. Die Gemeindebehoerden findet man in der Regel unter dem Namen der Gemeinde; das tippfehleranfaellige Praefix "Rathaus" waere fuer die Gemeinden schlicht weg der unnoetige Verbrauch von Steuergeldern. Dass die Gemeinden diese Domains nicht registrieren, legitimiert niemand anderen, sie zu registrieren. Mit der Registrierung durch einen Nichtberechtigten entsteht die Gefahr der Irrefuehrung des Internetnutzers. Und das hat rechtliche Konsequenzen, garantiert aber auch Publizitaet.
Ein Beispiel fuer eine "Rathaus"-Domain finden Sie unter:
http://www.rathaus-berlin.de
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de |
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