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03.10.2003 | Hostsuche Newsmeldung |
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| Haftung - Webspace-Provider gewinnt vor BGH |
| Webspace-Provider haften nur fuer Inhalte, von denen sie wissen.
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| Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) als dritte Instanz in einem Rechtsstreit gegen einen Provider. Der Klaeger konnte entscheidende Behauptungen nicht beweisen.
Der Klaeger verlangte von einem Domain- und Webspaceprovider immateriellen Schadensersatz, weil auf vom Provider zur Verfuegung gestellten Internetseiten gegen den Klaeger rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veroeffentlicht worden seien. Der Klaeger behauptete, er habe den Provider durch Telefonate, eMails und Faxnachrichten mehrfach darauf hingewiesen.
Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, weil der Klaeger nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klaegers beim BGH blieb aus denselben Gruenden erfolglos.
Nach der aelteren Fassung des Teledienstegesetzes (TDG, vom 22.Juli 1997), die hier noch einschlaegig war, muss - als Voraussetzung fuer einen Schadensersatzanspruch - der Provider die Inhalte gekannt haben. Der Klaeger konnte diesen Nachweis im Rahmen der drei Instanzen nicht erbringen, weshalb der BGH die Klage zurueckweisen musste.
Die Gruende des BGH-Urteils (vom 23.09.2003 - VI ZR 335/02) liegen noch nicht vor. Klar ist jedoch eines: Die Entscheidung betrifft eine Regelung, die nicht mehr wirksam ist. Seit 01.01.2002 gilt das neue TDG. Der BGH weist ausdruecklich darauf hin, dass dessen entsprechende Regelung nicht Gegenstand des Urteils ist.
Weitere Informationen dazu unter:
http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=198
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