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22.11.2003 | Hostsuche Newsmeldung |
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| admin-c - Haftung bleibt umstritten |
| Dieser Tage ist wieder eine Entscheidung zur Haftung des administrativen Kontakts (admin-c) bekannt geworden.
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| Das LG Kassel hatte bereits vor einem Jahr (Urteil vom 15.11.2002 Az. 7 O 343/02) die Ansicht vertreten, dass eine Haftung des admin-c aufgrund der DENIC-Richtlinien nicht besteht.
Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Sie hängt noch in der 2. Instanz beim zuständigen Oberlandesgericht. Kläger ist der Betreiber des Flugplatzes in Korbach bei Kassel, der sich auf sein Namensrecht stützt und die Unterlassung der Nutzung sowie Übertragung oder Freigabe der Domain flugplatz-korbach.de verlangt. Inhaberin ist die ehemalige Betreiberin eines Cafés auf dem Flugplatz. Verklagt wurde aber der admin-c, der Ehemann der Domain-Inhaberin. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das LG Kassel machte deutlich, dass der Beklagte nicht der Inhaber der Domain ist, sondern lediglich der admin-c. Als solcher sei er jedoch nicht passivlegitimiert.
Die Frage der Haftung des admin-c ist aufgrund einer jungen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03) mittlerweile sehr umstritten. Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass der admin-c nicht nur als Störer (nach In-Kenntnissetzung von einem rechtswidrigen Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Domain) haftet, sondern unmittelbar aufgrund der DENIC-Richtlinien. Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis.
Weitere Informationen zum Thema unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=202
Das vollständige Urteil finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030329.htm
Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
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