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19.12.2003Hostsuche Newsmeldung
 
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flyerfabrik.info - wenn das LG zweimal irrt ...

Eine der ersten Entscheidungen zu einem Domain-Streit ueber eine .info-Domain liegt seit kurzem vor. Das LG Duesseldorf (Urteil vom 27.08.2003, Az.:34 O 52/03) sah in der Domain-Endung .info kein unterscheidendes Merkmal, ja sprach diesen Umstand nicht einmal an.

Wichtig war vielmehr die Wiederholungsgefahr, trotz vom Domain-Inhaber freigegebener Domains. Zugleich fusst die Entscheidung auf einer fragwuerdigen Anspruchsgrundlage.

Das Unternehmen Flyerfabrik Werbe GmbH, Inhaber der eingetragenen Marke flyerfabrik, mahnte den Inhaber der beiden Webadressen flyerfabrik.info und flyerfabrik.com, der ueber die Domains Dienstleistungen im Bereich Herstellung von Druckerzeugnissen und Werbung anbot, ab. In diesem Bereich ist auch die Klaegerin taetig und unter flyerfabrik.de im Internet praesent. Auf die Abmahnung reagierte der Domain-Inhaber nicht, worauf der Abmahner unter anderem erfolgreich eine einstweilige Verfuegung erwirkte, nach der dem Domain-Inhaber das Dienstleistungsangebot unter den Domains untersagt wurde. Der Domain-Inhaber kuendigte schliesslich die Domains, die beide spaeter von einem anderen registriert wurden.

In der spaeteren muendlichen Verhandlung vor dem LG Duesseldorf stritt man sich um die Frage, ob der Unterlassungsanspruch bestehe, obwohl der Verfuegungsbeklagte nicht mehr Inhaber der Domains war. Nach Ansicht des Gerichts besteht der Unterlassungsanspruch, weil Wiederholungsgefahr vorliege. Diese bleibe selbst bei Geschaeftsaufgabe solange bestehen, bis eine Unterlassungserklaerung abgegeben werde. Aufgrund dessen bestaetigte das Gericht den Antrag der Verfuegungsklaegerin, und stuetzte sich dabei auf das Markenrecht der Klaegerin (§ 14 Abs. 2 und 5 MarkenG). Das Markenrecht besteht jedoch erst seit 2002, dem Jahr als die Marke angemeldet und eingetragen wurde. Der Beklagte betrieb seine Dienstleistungen aber bereits seit Mai 2000 unter der .com-Domain und seit September 2001 unter der .info-Domain. Beide Domains waren also deutlich frueher geschaeftlich genutzt und im Hinblick darauf prioritaetsaelter gegenueber der eingetragenen Marke.

Das LG Duesseldorf hatte zu einem frueheren Zeitpunkt ueber die Domains bigben.de und big-ben.de zu entscheiden gehabt, und kam zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Markenrechts grundsaetzlich nicht gegen den Bestand einer Domain, die vor Entstehung des Markenrechts registriert worden ist, vorgehen kann.

Die Entscheidung finden Sie unter:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030321.htm

Mehr zur Entscheidung des LG Duesseldorf finden Sie unter:

http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=220

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:

http://www.domain-anwalt.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de

 
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