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08.01.2004 | Hostsuche Newsmeldung |
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| kinski-klaus.de - Zoff um die Abmahnkosten |
| Beim Streit um die Abmahnkosten bezueglich der Nutzung der Domain kinski-klaus.de zeichnen sich kuriose Verwicklungen ab.
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| Obwohl ueber die Kosten der Abmahnung im Wege eines Versaeumnisurteils rechtskraeftig entschieden wurde, wird ordentlich weiter prozessiert; jetzt auch vor dem BGH.
Die Erben von Klaus Kinski hatten die Geschaeftsfuehrer der Inhaberin der Domain kinski-klaus.de abgemahnt - einen Tag, bevor in einem Prozess um andere Kinski-Domains der Beklagten verhandelt wurde. Die Geschaeftsfuehrer der beklagten Reichelt und Brockmann GmbH reagierten, wenn auch etwas spaet, auf die Abmahnung, wollten jedoch die entstandenen Anwaltskosten nicht begleichen. Die Erben klagten deshalb im April 2002 vor dem AG Charlottenburg auf Zahlung der Anwaltsgebuehren gegen die Geschaeftsfuehrer. Mit Urteil vom 09.01.2003 (Az.: 204 C 197/02) wurde die Klage vom Amtsgericht und mit Urteil vom 30.10.2003 die Berufung vom LG Berlin (Az.: 52 S 31/03) abgewiesen.
Im Laufe der ersten Instanz uebertrugen die Klaeger die Schadensersatzforderung auf die Klaus Kinski Production. Die klagte daraufhin im Juni 2002 aufgrund abgetretenem Rechts gegen die Reichelt und Brockmann GmbH. Mit Versaeumnisurteil vom 08.11.2002 (Az.: 220 C 172/02) wurden die Beklagten zur Zahlung verurteilt. Damit war ueber den Streitgegenstand des noch am selben Gericht anhaengigen Verfahrens entschieden.
Die Berliner Gerichte, die sich mit der Sache auseinandersetzten, kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es stellte sich die Frage, in welcher Form die Domain kinski-klaus.de genutzt wurde: als legales oder illegales Werbemittel fuer eine Ausstellung ueber die Person der Oeffentlichkeit Klaus Kinski.
Im Prozess, der im Versaeumnisurteil (Az.: 220 C 172/02) muendete, war der Richter am AG Charlottenburg der Ansicht, es bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltsgebuehren, weil die Domain kinski-klaus.de von Seiten der Domain-Inhaberin zu Werbezwecken und zur Befriedigung der eigenen Geschaeftsinteressen genutzt und nicht das Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient wurde. Zumindest die schlichte Benutzung des Namens einer absoluten Person der Zeitgeschichte ohne jegliche Zusatzinformationen als Domain im Internet sei durch die hinter § 23 KUG stehende Meinungs- und Informationsfreiheit nicht mehr gedeckt, da dadurch der Namensinhaber selbst an einer Praesentation an dieser Stelle gehindert werde.
Das LG Berlin sah die Sache in anderem Lichte. In seiner Entscheidung (Urteil vom 30.10.2003; Az.: 52 S 31/03) vertrat es die Auffassung, die Klage sei unbegruendet, weil der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestand, den Klaegern also kein Schadensersatzanspruch erwachsen konnte. Die Beklagten befriedigten lediglich das Informationsinteresse der Oeffentlichkeit an dem Erblasser als einer Person der Zeitgeschichte. Dazu duerften sie Werbung fuer die Ausstellung (eine dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dienende Veranstaltung) machen. Zur Werbung fuer die Ausstellung gehoere auch die Benutzung der Internet-Adresse kinski-klaus.de. Namens- oder Markenrechte beruecksichtigte das LG Berlin bei seiner Entscheidung nicht, weil sich die Klaeger allein auf ihr absolutes Vermarktungsrecht stuetzten.
Gegen die Entscheidung des LG Berlin legten die Kinski-Erben Revision zum Bundesgerichtshof ein. Die Sache traegt das Geschaeftszeichen VI ZR 330/03.
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