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12.02.2004 | Hostsuche Newsmeldung |
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| results.de - Gericht schafft klare Fakten |
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte sich einem Domain-Rechtsstreit anzunehmen und eine klare Entscheidung (Urteil vom 02.09.2003, 13 Sa 453/03) getroffen:
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| Ein ehemaliger Arbeitnehmer des Unternehmensberaters Results GmbH, der sich nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses die Domain results.de registrierte, muss sie freigeben. Fuenf Monate nach der Entscheidung ist die Domain noch immer auf ihn registriert.
Warum der Prozess vor dem LAG gefuehrt wurde, ist ein Raetsel, das sich wohl ueber das ehemalige Arbeitsverhaeltnis loesen laesst. Die Klaegerin, deren Firmenname weitestgehend dem Domain-Namen entspricht, verklagte den Domain-Inhaber auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain. Das LAG sah die Ansprueche nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG (Schutz der geschaeftlichen Bezeichnung) gegeben an; ein Rueckgriff auf andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 12, 823 BGB (Namensrecht, sowie Schutz des eingerichteten und ausgeuebten Gewerbebetriebs) oder §§ 1, 3 UWG (wettbewerbswidriges Verhalten) kommt nach Ansicht des LAG nicht in Betracht, wenn das Markenrecht Anwendung findet.
Der Domain-Inhaber benutze hier, so das Gericht, unbefugt das Unternehmenskennzeichen. Das fuehre zu einer Zuordnungsverwirrung, mit der schutzwuerdige Interessen des Namenstraegers verletzt wuerden. Mithin handele es sich um eine Namensanmassung. "Results" sei zwar ein nicht besonders unterscheidungskraeftiger weil allgemeiner Begriff; aber das fuehre lediglich dazu, dass sich der raeumliche und sachliche Schutz des Kennzeichens auf die Region und auf das Geschaeftsfeld Unternehmensberatung beschraenke. Und gerade in beidem bewegt sich der Domain-Inhaber, der mit den gleichen Geschaeftsfeldern und der Anschrift in einer Nachbargemeinde unter der Domain auftritt. Internetnutzer auf der Suche nach der Klaegerin koennten so zur Homepage des Beklagten gelangen, mit der Folge einer Zuordnungsverwirrung.
Schliesslich werde der Beklagte nicht unter der Firmierung "Results" taetig, sondern auf seiner Website finde sich eine andere Geschaeftsbezeichnung. Er habe nie die Absicht gehabt, unter dem Namen Results irgendwie taetig zu werden. Die Benutzung der Bezeichnung sei unbefugt, und damit eine rechtswidrige Nutzung des Unternehmenskennzeichens der Klaegerin.
Das Urteil finden Sie unter:
http://www.jurtex.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1146
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
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| Weitere Informationen finden Sie unter | http://www.domain-recht.de |
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